TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/8 2002/04/0042

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Veröffentlicht am 08.05.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der B in G, vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger, LL.M., Rechtsanwältin in 8045 Graz, Andritzer Reichsstraße 42, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Februar 2002, Zl. FA14A- 30/207-97/22, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für ein näher umschriebenes Gewerbe im bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen.

Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 18. Juni 1996 sei über das Vermögen der Beschwerdeführerin "der Konkurs eröffnet bzw. der Antrag auf Konkurseröffnung mangels Vermögens abgewiesen" worden. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei die Beschwerdeführerin mehreren - mit entsprechender Belehrung über Rechtslage und Rechtsfolgen versehenen - Einladungen zur Stellungnahme über ihre gegenwärtige finanzielle und wirtschaftliche Lage nicht nachgekommen. Aus der Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 17. Jänner 2002 gehe hervor, dass für die Beschwerdeführerin ein Rückstand über EUR 20.000,-- (inklusive Verzugszinsen) bestehe und eine Ratenvereinbarung auch nicht vereinbart worden sei. Auch habe das Berufungsverfahren ergeben, dass auch beim Bezirksgericht für ZRS Graz zahlreiche Exekutionen gegen die Beschwerdeführerin anhängig seien, weswegen ein weiteres Zuwarten jedenfalls nicht im Sinne einer Schadensbegrenzung sei. Das durchgeführte Berufungsverfahren habe also erbracht, dass auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei und mit einer Rückzahlung ihrer offenen Schulden in nächster Zeit nicht gerechnet werden könne, eine weitere Gewerbeausübung nicht im Interesse der Gläubiger gelegen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.

Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen.

Nach § 87 Abs. 2 GewO 1994 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht das Vorliegen des Entziehungsgrundes des § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994, meint aber, es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 erfüllt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden könne, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 2001/04/0216, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 21. November 2001 (unter Hinweis auf Vorjudikatur) weiters ausgeführt hat, erfordert die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt.

Dass die zuletzt genannte Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt sei, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen (im Zusammenhalt mit dem angefochtenen Bescheid) nicht. Die Beschwerdeführerin räumt vielmehr in der Beschwerde ein, dass ein Rückstand bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von EUR 20.000,-- bestehe; darauf aber, dass - nach dem Beschwerdevorbringen - die Beschwerdeführerin eine Ratenzahlung angeboten, diese aber nicht angenommen worden sei, kommt es nach der dargestellten Rechtsprechung nicht an, ebenso nicht, dass bei einem "positiven Wirtschaftserfolg seit Konkursantrag (1996!) ... ein ausständiger Betrag von EUR 20.000,--

nicht in Relation mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung" stehe.

Im Hinblick auf das oben Gesagte fehlt es auch den geltend gemachten Verfahrensrügen an der Wesentlichkeit.

Im Übrigen ist im Hinblick auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des § 87 Abs. 1 Z. 2 und des § 87 Abs. 2 GewO 1994 der Behörde keine Möglichkeit bieten, bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung die Erhaltung der Existenzgrundlage des Gewerbetreibenden zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. März 1998, Zl. 98/04/0032, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens ein Abspruch des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu unterbleiben hat.

Wien, am 8. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040042.X00

Im RIS seit

17.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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