Norm
FinStrG §235Rechtssatz
Bei einem in Anwesenheit des gehörig geladenen Angeklagten durchgeführten Finanzstrafverfahrens, bei dem sich der durch einen gewählten und ordnungsgemäß ausgewiesenen Verteidiger vertretene Angeklagte eigenmächtig vor der Urteilsverkündigung entfernt hat, kann das Urteil gegenüber dem Angeklagten durch Zustellung an den ausgewiesenen Verteidiger wirksam gemacht und damit der Lauf der Rechtsmittelfristen und überhaupt der daran sich anschließenden Fristen in Gang gesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0086856Dokumentnummer
JJR_19610920_OGH0002_0080OS00174_6100000_002