Norm
PachtschutzO §2 Abs2Rechtssatz
Von einer Pachtschutzsache im Sinne der PachtschutzO kann erst dann gesprochen werden, wenn ein anhängiges Verfahren über eine Klage auf Aufhebung des Pachtvertrages und Räumung des Bestandgegenstandes nach § 1118 ABGB oder über rechtzeitig erhobene Einwendungen gegen eine Kündigung oder einen Übergabeauftrag nach den §§ 571 ff ZPO zufolge eines gemäß § 3 Abs 1 PachtschutzO gestellten Antrages auf Verlangen des Pachtamtes diesem abgetreten wird. Trifft dies nicht zu, so ist die Schiedsgerichtsklausel im Landpachtvertrag durch § 2 Abs2 PachtschutzO nicht berührt und daher wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0045089Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022