Norm
ABGB §92 BRechtssatz
Von einer Verletzung der Folgepflicht kann nur gesprochen werden, wenn anzunehmen ist, daß in dem dem Ehemann zur Verfügung stehenden Raum ein geregeltes und reibungsloses Familienleben geführt werden könnte (2 Ob 398/58 = RZ 1959,53, Wentzel in Klang 2.Auflage I S 385 ff und zu § 92 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0047107Dokumentnummer
JJR_19610920_OGH0002_0060OB00293_6100000_001