Norm
ABGB §1052Rechtssatz
Verpflichtet sich in einem außergerichtlichen Vergleich der eine Teil, dem anderen von diesem gelieferte Gegenstände zurückzustellen, der andere dem einen, den Kaufpreis zurückzuzahlen und von ihm verursachte Schäden auszubessern, die beiderseitigen Leistungen binnen 14 Tagen, so kann der eine Teil, falls der andere seine Vergleichsverpflichtung nicht erfüllt hat, nur Zug um Zug gegen Erbringung der verglichenen Leistung zur Rückstellung verurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000272Dokumentnummer
JJR_19610920_OGH0002_0060OB00312_6100000_001