Norm
ZPO §1 AgRechtssatz
Das Prozeßgericht hat bei Prüfung der Parteifähigkeit die Frage des (vor Prozeßbeginn erfolgten) Todes der Partei von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Dabei ist der Nachweis des Todes auch auf eine andere Weise als durch öffentliche Urkunden zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0035164Dokumentnummer
JJR_19610920_OGH0002_0010OB00380_6100000_001