Norm
EO §378 ff ARechtssatz
Im Recht unbeteiligter Dritter darf durch eine einstweilige Verfügung nicht eingegriffen werden (vgl SZ 24/151). Das Gericht kann der Gewerbebehörde nicht vorschreiben, ob sie in einer gewerbebehördlichen Angelegenheit eine Entscheidung treffen darf oder nicht; dies würde dem im Art 94 B-VG ausgesprochenen Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung widersprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0005047Dokumentnummer
JJR_19610920_OGH0002_0060OB00289_6100000_001