Norm
ABGB §986 ff B2Rechtssatz
Der säumige Schuldner, dem die Leistung des Schilling - Gegenwertes einer Fremdwährung obliegt, kann gegenüber der Verurteilung zur Zahlung des Schillingbetrages nach dem Kurse zur Zeit des Schlusses der Verhandlung erster Instanz nicht mit Erfolg geltend machen, daß er im Falle weiterer ungerechtfertigter Verzögerung einen geringeren Gegenwert in Inlandwährung zu zahlen hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0019283Dokumentnummer
JJR_19610922_OGH0002_0020OB00299_6100000_001