RS OGH 1961/9/26 4Ob79/61, 9ObA209/00a, 9ObA102/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1961
beobachten
merken

Norm

AngG §26 I
AngG §29

Rechtssatz

Ein gemäß § 26 Abs 1 AngG begründeter vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers lässt keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung entstehen, da § 29 Abs 1 AngG diesen Anspruch dem Dienstnehmer nur dann zuerkennt, wenn den Dienstgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers trifft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, wichtiger Grund, Entschädigung, Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0028605

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten