Norm
AngG §26 IRechtssatz
Ein gemäß § 26 Abs 1 AngG begründeter vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers lässt keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung entstehen, da § 29 Abs 1 AngG diesen Anspruch dem Dienstnehmer nur dann zuerkennt, wenn den Dienstgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers trifft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, wichtiger Grund, Entschädigung, VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0028605Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2020