RS OGH 1961/9/26 4Ob79/61

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Veröffentlicht am 26.09.1961
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Norm

AngG §26 II1

Rechtssatz

Die Mitteilung eines Dienstnehmers, daß er infolge Erkrankung einen anderen Posten annehmen müsse, und die Äußerung, daß es am besten wäre, es bei seinem Ausscheiden aus der Firma des Dienstgebers beruhen zu lassen, sind als Erklärung des vorzeitigen Austrittes gemäß § 26 Abs 1 AngG zu werten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 79/61
    Entscheidungstext OGH 26.09.1961 4 Ob 79/61
    Veröff: SozM IA/d,459

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Auslegung, Interpretation, Erklärung, Willenserklärung, Ende, Beendigung, Krankheit, Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0028653

Dokumentnummer

JJR_19610926_OGH0002_0040OB00079_6100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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