- 1 Ob 362/61
Entscheidungstext OGH 27.09.1961 1 Ob 362/61
Veröff: MietSlg 8528 (35)
- 7 Ob 285/65
Entscheidungstext OGH 29.09.1965 7 Ob 285/65
Veröff: MietSlg 17044
- 6 Ob 103/69
Entscheidungstext OGH 14.05.1969 6 Ob 103/69
Beisatz: Dies gilt auch wenn ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist. (T1); Veröff: MietSlg 21062
- 7 Ob 53/68
Veröff: SZ 41/30 = MietSlg 20052
- 6 Ob 172/69
Entscheidungstext OGH 26.11.1969 6 Ob 172/69
Veröff: MietSlg 21057
- 6 Ob 298/69
Entscheidungstext OGH 10.12.1969 6 Ob 298/69
Beisatz: Zum Abschluss eines solchen Mietvertrages mit einem Miteigentümer ist der Verwalter nicht berechtigt. Er kann nicht mehr Rechte haben als die Mehrheit der Eigentümer. Interessenkollision (T2) Veröff: MietSlg 21092
- 1 Ob 104/70
Entscheidungstext OGH 14.05.1970 1 Ob 104/70
Beisatz: Vermietung an Gattin eines Miteigentümers - keine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung. (T3) Veröff: MietSlg 22049
- 8 Ob 160/70
Entscheidungstext OGH 08.09.1970 8 Ob 160/70
Beisatz: Die Vermietung der Wohnung an den Miteigentümer ist eine "wichtige Veränderung" im Sinn des
§ 834 ABGB. (T4) Veröff: MietSlg 22050
- 1 Ob 22/74
Entscheidungstext OGH 10.04.1974 1 Ob 22/74
Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: MietSlg 26048
- 1 Ob 71/75
Entscheidungstext OGH 21.05.1975 1 Ob 71/75
Veröff: MietSlg 27083
- 3 Ob 236/75
Entscheidungstext OGH 27.04.1976 3 Ob 236/75
- 7 Ob 691/79
Veröff: SZ 53/18
- 5 Ob 28/85
- 5 Ob 46/89
Beis wie T4
- 8 Ob 648/90
Beis wie T4; Beisatz: Die Aufkündigung des Bestandvertrages mit einem Miteigentümer kann der Aufkündigung eines Bestandvertrages mit einem Dritten nicht gleichgestellt werden ( so schon MietSlg 21057 ). (T5)
- 4 Ob 2024/96t
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2024/96t
nur: Die Vermietung einer Wohnung in einem im Miteigentum stehenden Hause an einen Miteigentümer ist eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme, der alle Miteigentümer zustimmen müssen. (T6); Beis wie T2 nur: Zum Abschluss eines solchen Mietvertrages mit einem Miteigentümer ist der Verwalter nicht berechtigt. (T7) Veröff: 69/90
- 5 Ob 2330/96z
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 2330/96z
Vgl auch; nur T6
- 1 Ob 242/98i
nur: Die Vermietung einer Wohnung in einem im Miteigentum stehenden Hause an einen Miteigentümer ist eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme. (T8)
- 10 Ob 379/98b
Auch; Beisatz: Eine wichtige Veränderung ist der Abschluss und die Aufkündigung von Bestandverträgen mit Miteigentümern. (T9)
- 5 Ob 159/01w
Auch; nur T6; Beisatz: Jeder Abschluss eines Mietvertrages mit einem Miteigentümer der Liegenschaft ist ein Akt der außerordentlichen Verwaltung, zu dem der Liegenschaftsverwalter eine besondere Vollmacht braucht, widrigenfalls der Vertrag nicht wirksam zustande kommt. Um rechtswirksam zu werden, bedarf ein solcher vom Verwalter unter Überschreitung seiner Vollmacht abgeschlossener Mietvertrag der einstimmigen Genehmigung der Liegenschaftseigentümer. Das gilt auch für Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet wurde. (T10)
- 7 Ob 5/04t
Vgl auch; Beis wie T9
- 5 Ob 8/09a
Vgl; Beis wie T9
- 5 Ob 102/09z
Auch; Bem: Hier: Hälfteeigentümer. (T11)
- 5 Ob 202/17t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertragsaufhebung nach
§ 1118 ABGB. (T12)
- 6 Ob 232/20s