RS OGH 1961/9/28 6Ob306/61, 7Ob190/99p, 1Ob335/99t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1961
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Norm

Geo §537 Abs2
ZPO §36

Rechtssatz

Das Gericht hat die Vollmachtskündigung zwischen Anwalt und Parteien nicht zu vermitteln.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 306/61
    Entscheidungstext OGH 28.09.1961 6 Ob 306/61
    Veröff: SZ 34/129 = EvBl 1962/38 S 46
  • 7 Ob 190/99p
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 190/99p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei der beabsichtigten Vollmachtskündigung handelt es sich nicht um einen Vorgang im Rahmen des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens gemäß §§ 81 ff EheG, sondern lediglich um einen rechtsgeschäftlichen Akt zwischen dem Vertreter des Antragsgegners und seinem Mandanten. (T1); Veröff: SZ 72/155
  • 1 Ob 335/99t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 335/99t
    Auch; Beisatz: Das Gericht hat daher einen Prozessbevollmächtigten, der nach materiellrechtlichen Kriterien (Innenverhältnis) nicht mehr vertretungsbefugt ist, bis zum Einlangen einer Mitteilung nach § 36 Abs 1 ZPO, die aber im Falle absoluter Anwaltspflicht auch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts enthalten muss, weiterhin als solchen zu behandeln. (T2); Veröff: SZ 73/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0035692

Dokumentnummer

JJR_19610928_OGH0002_0060OB00306_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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