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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §51 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Dr. Heiner B in Wien, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. Februar 2002, Zl. UVS-06//18/7038/2000/9, betreffend Übertretung des Wiener Baumschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 29. Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführer einer Verletzung des § 3 Abs. 1 Z 2 des Wiener Baumschutzgesetzes schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 12.000,-- verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit S 1.200,-- festgesetzt.
Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers erging der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. März 2000, mit welchem der Berufung nicht Folge gegeben wurde.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit hg. Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl. 2000/10/0109, wurde der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid im Umfang des Ausspruches über die Strafe und des damit verbundenen Ausspruches gemäß § 64 VStG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, der dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. März 2002 zugestellt wurde.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und macht geltend, dass
a) die dreijährige Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG eingetreten und
b) die 15-monatige Entscheidungsfrist für den unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 51 Abs. 7 VStG
abgelaufen sei.
Da die belangte Behörde nicht innerhalb von drei Jahren ab Abschluss des strafbaren Verhaltens bzw. nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einbringung der Berufung den Bescheid erlassen habe, sei der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 31 Abs. 3 VStG lautet:
"(3) Sind seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen."
Wie sich aus § 31 Abs. 3 dritter Satz VStG ergibt, ist in die durch diesen Absatz normierte Strafbarkeitsverjährung die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen. Die Zeit, während der die Beschwerde zur Zl. 2000/10/0109 anhängig war, ist daher nicht in die Strafbarkeitsverjährungsfrist einzurechnen (vgl. dazu etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Anm. 18 zu § 31 VStG). Da dieses Verfahren mehr als ein Jahr vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig war, war die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG am 12. März 2002 (Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides) hinsichtlich einer am 7. und 8. Oktober 1998 begangenen Tat noch nicht abgelaufen.
Es war aber zu diesem Zeitpunkt auch die 15-Monats-Frist des § 51 Abs. 7 VStG noch nicht abgelaufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwSlg. 11.621 A, 11.802 A, oder zuletzt das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 99/03/0173, mit Hinweis auf die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, 1023, zitierte Rechtsprechung) beginnt die Entscheidungsfrist für den unabhängigen Verwaltungssenat mit Zustellung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes neu zu laufen. In dem zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch eingehend begründet, weshalb sich an dieser Rechtslage auch durch die Novellierung des § 51 VStG (der frühere Inhalt des Abs. 5 wurde in Abs. 7 aufgenommen und die Dauer von Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bzw. Verfahren vor dem EuGH vor Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Abs. 7 als nicht in die Frist einzurechnen berücksichtigt) nichts geändert habe.
Der gegenständliche Ersatzbescheid erging sohin auch innerhalb der Frist gemäß § 51 Abs. 7 VStG.
Die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor. Da dies bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, war die Beschwerde ohne
weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. Mai 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002100076.X00Im RIS seit
06.08.2002