Norm
EO §299Rechtssatz
Zu den fortlaufenden Bezügen des § 299 EO gehören Leistungen jeder Art, die aus einem fortdauernden Vertragsverhältnis oder aus einem einheitlich wirkenden Rechtsgrund den Berechtigten fortlaufend zufließen. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Rechtsgrund, aus dem die fortlaufenden Bezüge zustehen, ein ähnliches Vertragsverhältnis wie bei Gehaltsbezügen aus einem Angestelltenverhältnis sei, sondern nur, dass es ähnliche wie bei einem Gehalt fortlaufende Bezüge aus einem wie immer gearteten Rechtsverhältnis sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0003967Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017