Norm
StPO §345 Abs1 Z5Rechtssatz
Verletzungen von Vorschriften über die Fragestellung stellen auch dann den speziellen Nichtigkeitsgrund nach Z 6, nicht aber den der Z 5 des § 345 StPO dar, wenn ein die Fragestellung betreffender Antrag einer Partei vom Schwurgerichtshof abgewiesen wird (SSt VI/132).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0101012Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021