Die Rechtsbelehrung kann nur insoferne angefochten werden, als sie Fragen betrifft, die an die Geschwornen tatsächlich gestellt wurden (EvBl 1951/392).
Vgl; Beisatz: Ein Fehler, der einen Tatbestand betrifft, der nicht Gegenstand einer Hauptfrage oder Eventualfrage war, macht die Rechtsbelehrung nicht zu einer unrichtigen nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO. (T1)
Vgl auch; Beisatz: Zum Gegenstand der Rechtsbelehrung zählt nur das prozessualformale Verhältnis der tatsächlich den Geschwornen gestellten Fragen zueinander. (T3) Veröff: SSt 57/21
Vgl auch; Beisatz: Mit der Behauptung unvollständiger Rechtsbelehrung zu den (nur für den Fall der Verneinung der (bejahten) Hauptfrage und solcherart) nicht gestellten (vgl § 317 Abs 3 StPO) Eventualfragen ist eine Instruktionsrüge (Z 8) nicht am Gesetz orientiert. (T5)
Vgl auch; Beisatz: Gesetzmäßige Ausführung einer Instruktionsrüge betreffend die Belehrung zu einer unbeantwortet gebliebenen Eventualfrage. Wird eine Eventualfrage zufolge Bejahung der Hauptfrage gar nicht aktuell, ist zur gesetzmäßigen Ausführung einer Instruktionsrüge betreffend diese Eventualfrage auch darzulegen, inwiefern sich die behauptete Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung auf die Beantwortung der Hauptfrage ausgewirkt haben sollte. (T6)
Vgl auch; Beisatz: Weil § 321 Abs 2 StPO für die den Geschworenen zu erteilende Rechtsbelehrung nur eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes neben der Klarlegung des Verhältnisses der einzelnen Fragen zueinander und der Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage verlangt, verfehlt auch die Kritik daran, dass "die Beteiligungsformen des § 12 StGB, insbesondere das Wesen der Beitragstäterschaft" und der "'Mittäter'-Begriff" neben jenem des unmittelbaren Täters nicht erläutert wurden, eine Ausrichtung am Gesetz (Z 8). Eine Frage nach einer der Beteiligungsformen des § 12 zweiter und dritter Fall StGB wurde nämlich nicht gestellt, und der Begriff des Mittäters kommt im StGB nicht vor. (T7)
Beis ähnlich wie T1; Beisatz: In der Instruktionsrüge wird auch ein betreffender Einfluss auf die Bejahung der Hauptfrage nicht dargetan (WK-StPO § 345 Rz 63). (T8)