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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG 1990 §32;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Mag. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich und der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Februar 2002, Zl. UR-180091/2-2002-So, betreffend 1. Behandlungsauftrag gemäß § 32 AWG und 2. Auftrag gemäß § 12 Oö AWG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, soweit er sich auf die Aufträge zur Entsorgung der im angefochtenen Bescheid als gefährlich eingestuften Abfälle bezieht (Spruchpunkte 1. bis 3. des erstinstanzlichen Bescheides), nicht stattgegeben, und, soweit er sich auf die Aufträge zur Entsorgung der im angefochtenen Bescheid als nicht gefährlich eingestuften Abfälle bezieht (Spruchpunkte 4. bis 14. des erstinstanzlichen Bescheides), stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid vom 27. Juli 2001 hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (die erstinstanzliche Behörde) dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke Nr. 255 und 257/2, je KG A, aufgetragen, die folgenden auf diesen Grundstücken befindlichen und in seinem Eigentum stehenden Fahrzeugwracks einer nach dem Stand der Technik ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen:
"a. gefährliche Abfälle:
1. LKW Mercedes 814, FG.-Nr. 67401215121335, Plakettennummer:
RO52DG (6/00); Rahmen bei Führerhaus mehrfach durchgerostet, Betriebsmittel (Motoröle) enthalten;
2. LKW Steyr 22S28, gelbes Führerhaus, FG.- Nr. VAN 6156711895, Plakettennummer: RO748C (3/99); Führerhaus mehrfach völlig durchgerostet, Betriebsmittel enthalten (Motor ölverschmiert);
3. LKW Steyr 590, gelbes Führerhaus, grüne Plane, FG.- Nr. VAN 5900121913447, Führerhaus mehrfach völlig durchgerostet, Betriebsmittel (Motoröl) enthalten;
b. nicht gefährliche Abfälle:
auf Parz. Nr. 255
4. Anhängewagen, 3 Achsen, offener Kasten mit Planenaufbau, Fabrikat, Schwarzmüller, FG.-Nr. 24030; Aufbau, Achsen, Rahmen Bremszylinder und Luftkessel sehr starke Korrosionsschäden;
5. LKW-Chassis ohne Führerhaus und Motor, FG.-Nr. 14.91.307- 1299; Aufbau: offenes Plateau, Rahmen und Aufbau sehr starke Korrosionsschäden; Rahmen vorne mit grauer Plane abgedeckt; ohne Betriebsmittel;
6. Omnibus Mercedes, FG. Nr. 3003631302381, mit Plane abgedeckt, Unfallschaden vorne (Totalschaden - Führerhaus ca. 50 cm deformiert, Motor und Getriebe ausgebaut, keine Betriebsmittel enthalten);
7. Sattelanhänger, 3 Achsen, Fabrikat Kremen, FG.- Nr. 3783/14 XY000, Aufbaurahmen, sehr starke Rostschäden. Auf Ladefläche abgestellt: 1 offener Kastenaufbau mit Plane (rot)
8. Anhängewagen, 2 Achsen, Fabrikat Gföllner, FG.-Nr. 2112, Bj. 1964, offener Kasten, kippbar; Rahmen, Achsen Bremszylinder sehr starke Rostschäden;
9. Anhängewagen, 2 Achsen, Fabrikat W. Schwarzmüller, FG.- Nr. 13786-1969; Rahmen, Achsen, Aufbau und Bremszylinder sehr starke Rostschäden;
10. Anhängewagen, 3 Achsen, Fabrik Hangler, FG.-Nr. 87052;
Rahmen, Achsen, Federn und Bremszylinder sehr starke Rostschäden;
11. Tanksattelanhänger, Fabrikat Schwarzmüller, 2 Achsen, FG.- Nr. 37019; Rahmen, Aufbau und Achsen sehr starke Rostschäden, Tankisolierung stark beschädigt;
12. Tanksattelanhänger, Fabrikat Schwarzmüller, FG.-Nr. 3761;
Rahmen, Aufbau und Achsen sehr starke Rostschäden, Unfallschaden rechts (Totalschaden), Tankisolierung völlig zerstört;
13. Anhängewagen, 3 Achsen, mit brauner Plane, Aufschrift "L A"; Rahmen, Aufbau, Achsen und Bremszylinder sehr starke Rostschäden, FG. Nr. abgerostet;
14. Sattelanhänger, 2 Achsen, Fabrikat Schwarzmüller, FG.- Nr. 25608, Bj. 1976; Rahmen, Aufbau, Achsen und Bremszylinder sehr starke Rostschäden."
Weiters wurde im erstinstanzlichen Bescheid festgelegt, dass unaufgefordert geeignete Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung (Begleitscheine nach der Abfallnachweisverordnung) vorzulegen seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2002 wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gegen den vorgenannten Bescheid vom 27. Juli 2001, und zwar hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 3. vom Landeshauptmann von Oberösterreich und hinsichtlich der Spruchpunkte 4. bis 14. von der Oberösterreichischen Landesregierung, als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid, soweit darin die Vorlage von geeigneten Nachweisen über die ordnungsgemäße Entsorgung aufgetragen wurde, dahin abgeändert, dass diese Nachweise (lediglich) für die Entsorgung der gefährlichen Abfälle (Spruchpunkte 1. bis 3. des erstinstanzlichen Bescheides) vorzulegen seien.
In seinem Schriftsatz vom 5. April 2002 beantragt der Beschwerdeführer, der von ihm gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und bringt dazu vor, dass der Zuerkennung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, weil eine Kontaminierung des Erdreichs und der Umwelt durch die Fahrzeuge bisher nicht habe festgestellt werden können und auf Grund deren ordnungsgemäßen Lagerung ausgeschlossen werden könne. Sämtliche flüssigen Betriebsmittel seien durch ihn vor der ordnungsgemäßen Lagerung der Fahrzeuge fachgemäß entsorgt worden. Diese Fahrzeuge stellten für ihn einen erheblichen Gebrauchswert dar, weil die darin enthaltenen Ersatzteile nutzbringend für den von ihm betriebenen Fuhrpark verwendet werden könnten. Fahrzeuge würden bereits seit Jahren auf der Liegenschaft ordnungsgemäß gelagert, und es habe sich das vor Ort vorzufindende Landschaftsbild in den letzten Jahren nicht geändert. Mit einer Entsorgung entstünde ihm ein unverhältnismäßiger und unwiederbringlicher Schaden, weil zum einen diese Ersatzteile für ihn verloren gingen, zum anderen unverhältnismäßig hohe Kosten durch die sofortige Entsorgung entstünden.
Die belangte Behörde äußerte sich zu diesem Antrag dahin, der Amtssachverständige für Kraftfahrwesen ausgeführt habe, dass es sich bei den im angefochtenen Bescheid beschriebenen Fahrzeugen um zum Teil gefährliche Abfälle handelte und diese nicht gesetzeskonform gelagert würden. Auf Grund dieser unsachgemäßen Lagerung stünden sehr wohl zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen, weil, selbst wenn flüssige Betriebsmittel entfernt worden wären, noch Reste in den Autowracks verblieben seien, die das Grundwasser gefährden und den Untergrund verunreinigen könnten. Was die Behauptung des erheblichen Gebrauchswertes der Fahrzeuge anlange, so werde auf die Ausführungen des Amtssachverständigen hingewiesen, wonach eine Instandsetzung der Fahrzeuge mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich wäre. Ferner könnten eventuell vorhandene Ersatzteile bei Unterbringung in hiefür vorgesehenen Räumlichkeiten dem Beschwerdeführer weiterhin zur Verfügung stehen, wodurch ihm kein Schaden erwachsen würde.
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die aufschiebende Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Antragstellers nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. etwa die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 256 zitierte ständige hg. Rechtsprechung).
Wie den - für den Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig erscheinenden - Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid entnommen werden kann, ist in Anbetracht der auf den Grundstücken des Beschwerdeführers befindlichen, in den Spruchpunkten 1. bis 3. des erstinstanzlichen Bescheides angeführten LKW-Wracks eine Verunreinigung der Umwelt durch die Möglichkeit eines Austritts von Betriebsmitteln zu besorgen. Im Hinblick darauf stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen am Schutz der Umwelt entgegen, sodass keine Abwägung der Interessen vorzunehmen ist.
In Bezug auf die in den Spruchpunkten 4. bis 14. des erstinstanzlichen Bescheides angeführten, als nicht gefährliche Abfälle qualifizierten Wracks kann ein solches, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse nicht angenommen werden, sodass im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag behaupteten hohen Entsorgungskosten dem Aufschiebungsantrag insoweit Folge zu geben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14. Mai 2002
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002070017.A00Im RIS seit
01.08.2002