Norm
ABGB §1168Rechtssatz
Es ist Sache des Bestellers, konkrete Behauptungen darüber aufzustellen und zu beweisen, was sich der Unternehmer durch das Unterbleiben der Arbeit erspart hat. Die ersparte eigene Arbeitsleistung kann dem Unternehmer nicht als Ersparnis angerechnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0021768Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018