RS OGH 1961/10/4 3Ob279/61, 1Ob260/07b

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Veröffentlicht am 04.10.1961
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Norm

JN §104 E

Rechtssatz

Die Vereinbarung, dass für Streitigkeiten ein bestimmtes Gericht zuständig sei, besagt nur, dass dort Klagen eingebracht werden können, nicht aber, dass kein anderes Gericht angerufen werden dürfe. Nur wenn letzteres ausdrücklich vereinbart wird, begründet die Vereinbarung die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit (Sperl, Vereinbarung der Zuständigkeit S 129 ff, LB 143 ff, SZ 19/228, JBl 1955,628, EvBl 1957/386, EvBl 1960/259 und anderes mehr).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0046837

Dokumentnummer

JJR_19611004_OGH0002_0030OB00279_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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