RS OGH 1961/10/4 6Ob338/61

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Veröffentlicht am 04.10.1961
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Norm

AußStrG §16 BII3c

Rechtssatz

Der OGH verneint in ständiger Rechtsprechung die rechtliche Möglichkeit, die Entscheidung des Zweitgerichtes über eine gegen die erstgerichtliche Entscheidung erhobene Mängelrüge unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens zu bekämpfen. Noch weniger kann arg. a min. deshalb eine Bekämpfung wegen Nullität stattfinden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 338/61
    Entscheidungstext OGH 04.10.1961 6 Ob 338/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0007539

Dokumentnummer

JJR_19611004_OGH0002_0060OB00338_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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