Norm
AußStrG §16 BII3cRechtssatz
Der OGH verneint in ständiger Rechtsprechung die rechtliche Möglichkeit, die Entscheidung des Zweitgerichtes über eine gegen die erstgerichtliche Entscheidung erhobene Mängelrüge unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens zu bekämpfen. Noch weniger kann arg. a min. deshalb eine Bekämpfung wegen Nullität stattfinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0007539Dokumentnummer
JJR_19611004_OGH0002_0060OB00338_6100000_001