Norm
JN §60 Abs1Rechtssatz
Kein Beschwerderecht der Parteien gegen den Beschluß, womit ihr Antrag auf Herabsetzung des Streitwertes abgewiesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0046539Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014