Norm
ABGB §802Rechtssatz
Hat ein bedingt erbserklärter Erbe zufolge eines Erbübereinkommens mehr als den ihm seiner ideellen Erbquote entsprechenden Vermögenswert des Nachlaßvermögens erhalten, so erwirbt er hinsichtlich des seinen Erbteil übersteigenden Teiles des ihm zukommenden Vermögenswertes nicht von Todes wegen, sondern unter Lebenden. Besteht daher das Nachlaßvermögen allein aus einem Nachlaßgegenstand, auf den sich die in Frage kommende Nachlaßverbindlichkeit bezieht, so haftet der erbserklärte Erbe hinsichtlich des ihm zugefallenen Vermögenswertes, der seinen Erbteil übersteigt, nicht nach Maßgabe der sich aus der Rechtswohltat des Inventars ergebenden Begrenzung ( §§ 802, 821 ABGB ), sondern nach Maßgabe des § 1409 ABGB. Seine Haftung beginnt daher in Ansehung des seinen Erbteil übersteigenden Vermögenswertes nicht schon mit der Einantwortung, sondern im Falle eines unbeweglichen Nachlaßgegenstandes erst mit der Übereignung des ihm zustehenden Liegenschaftsanteiles durch bücherliche Einverleibung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0015481Dokumentnummer
JJR_19611004_OGH0002_0060OB00366_6100000_001