Index
L50606 Hort Kindergarten Steiermark;Norm
B-VG Art14 Abs4 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Gabriela S in Graz, vertreten durch Dr. Richard Benda, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Pestalozzistraße 3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März 1999, Zl. 13-363/III 601011157, betreffend Beitrag des Landes zum Personalaufwand der Kindergartenerhalter nach dem Steiermärkischen Kindergartenförderungsgesetz 1974, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Abspruches über die vierte Kindergartengruppe wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 1. Oktober 1998 bei der Steiermärkischen Landesregierung (belangte Behörde) die Gewährung von Beiträgen des Landes für vier Gruppen des von ihr geführten Privatkindergartens.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 1 des Steiermärkischen
Kindergartenförderungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 116 idF LGBl. Nr. 74/1991, ein Beitrag des Landes zum Personalaufwand in der Höhe von S 718.820,-- gewährt.
Nach der Begründung habe das Land auf Antrag einen jährlichen Beitrag zum Personalaufwand der Kindergärten zu leisten. Die Höhe dieses Beitrages errechne sich aus dem jeweiligen Jahresentgelt eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe k 3, Entlohnungsstufe 5, (für weitere Gruppen 50 % dieses Betrages) zuzüglich 50 % des Jahresentgeltes eines zu 50 % Teilzeitbeschäftigten Gemeindevertragsbediensteten der Entlohungsgruppe c, Entlohungsstufe 5. Allfällige Entgeltserhöhungen seien berücksichtigt.
Der im Spruch genannte Beitrag setzt sich aus (im Einzelnen, in der Begründung angeführten) Beträgen für die erste, zweite und dritte Gruppe des Kindergartens - abzüglich bisher geleisteter Auszahlungsbeträge - zusammen.
Für die vierte Gruppe - so heißt es in der Begründung weiter -
könne kein Förderungsbeitrag gewährt werden, da diesbezüglich keine Verwendungsbewilligung vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung eines Beitrages des Landes zum Personalaufwand für vier Gruppen des von ihr geführten Privatkindergartens gestellt hat. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin daraufhin einen Beitrag in Höhe von S 718.820,-- gewährt.
Im Beschwerdefall ist vorweg die Frage zu klären, ob auf die in Rede stehende Förderung nach dem Steiermärkischen Kindergartenförderungsgesetz 1994 ein Rechtsanspruch besteht, über dessen Vorliegen im Einzelfall mit Bescheid zu entscheiden ist.
Aus der Verwendung des Wortes "Antrag" (vgl. § 1 Abs. 1 des Kindergartenförderungsgesetzes), der in der verwaltungsrechtlichen Diktion und in der Praxis des Gesetzgebers angesichts der Diskussion über "Selbstbindungsgesetze" für den Fall einer bescheidmäßigen Vergabe verwendet wird, sowie der ausdrücklich gegenteiligen Regelung für die Förderung aus Mitteln der Kindergartenbaufonds, wonach "auf die Gewährung von Mitteln ... kein Rechtsanspruch" besteht (vgl. § 4 Abs. 3), ergibt sich, dass die Beiträge zum Personalaufwand als solche verstanden worden sind, die im Rahmen der Hoheitsverwaltung und mit Anspruch auf sie zu vergeben sind. Auch die Formulierung in § 1 Abs. 1, wonach "das Land ... einen jährlichen Beitrag zum Personalaufwand zu leisten hat", sowie die Bindung dieses Beitrages an das jeweilige Jahresentgelt eines Vertragsbediensteten eines ganz bestimmten Entlohnungsschemas spricht für die Gewährung eines Rechtsanspruches des Antragstellers, der im Verwaltungsrechtsweg durchgesetzt werden kann. Schließlich können für die Auffassung, dass über die Gewährung eines Beitrages zum Personalaufwand der Kindergartenerhalter im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu entscheiden ist, auch die Materialien zum Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, ins Treffen geführt werden, aus denen sich ergibt, dass sich der Steiermärkische Landesgesetzgeber im Grunde des Art. 14 Abs. 4 lit. b B-VG zur Regelung der in Rede stehenden Förderung ermächtigt erachtet (vgl. Beilage Nr. 119 zu den Stenografischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, 13. GP, EZ. 943/1).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ein Beitrag in Höhe von S 718.820,-- gewährt. Im Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach der Beschwerdeführerin für die vierte Kindergartengruppe kein Beitrag gewährt werden könne, da für diese Gruppe eine Verwendungsbewilligung fehle, ist der Spruch des angefochtenen Bescheides dahin zu deuten, dass damit dem Antrag für die Gruppen eins bis drei stattgegeben, der Antrag für vierte Gruppe jedoch abgewiesen worden ist.
Die Beschwerdeführerin bringt dazu im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid gehe von rechtsirrigen Feststellungen aus. Der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Februar 1999 die Verwendungsbewilligung für die vierte Gruppe des von ihr geführten Kindergartens erteilt worden; als Betriebsbeginn für die vierte Gruppe sei der 14. September 1998 festgelegt worden.
Der Beschwerde ist eine Ausfertigung des genannten Bescheides vom 1. Februar 1999 angeschlossen. Dieser findet sich im Übrigen auch in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten.
Die Verwendungsbewilligung ist in § 32 des Steiermärkischen Kindergarten- und Hortgesetzes, LGBl. Nr. 72/1991, näher geregelt. Danach dürfen Gebäude, einzelne Räume und sonstige Liegenschaften für Zwecke eines Kindergartens (Hortes) - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - nur mit Bewilligung der Landesregierung in Verwendung genommen werden. Eine Förderung nach § 1 Abs. 4 lit. c des Kindergartenförderungsgesetzes 1974 ist nur dann zu gewähren, wenn der Kindergarten die im § 5 des Steiermärkischen Kindergartengesetzes, LGBl. Nr. 59/1966, festgesetzten Voraussetzungen, d.h. die hier normierten Aufgaben der Kinderbetreuung erfüllt. Da eine Erfüllung dieser Aufgaben nur durch einen gesetzmäßig betriebenen Kindergarten in Betracht kommt, kann eine Bezugnahme auf eine vorliegende Verwendungsbewilligung als eine Voraussetzung für eine Förderung nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Von der belangten Behörde wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Die belangte Behörde bringt in ihrer Gegenschrift allerdings vor, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hätte ein begründeter Verdacht bestanden, dass im Privatkindergarten der Beschwerdeführerin nur drei Kindergartengruppen geführt würden. Ein erster Versuch zur Klärung des Sachverhaltes durch die zuständigen Amtsorgane hätte erst am 12. März 1999 durchgeführt werden können. Dabei sei festgestellt worden, dass sich 56 Kinder in drei Kindergartengruppen im zweiten Obergeschoss des Kindergartens befunden hätten, deren Alter den gesetzlichen Bestimmungen (vollendetes 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt) entsprochen habe. Weiters seien in den Räumen im Hochparterre 13 Kinder gezählt worden, die nach Ansicht der Amtsorgane vom Augenschein her durchgehend jünger als drei Jahre alt gewesen seien. Für diese sei jedoch vom Vater der Beschwerdeführerin die Vorlage von Besuchsnachweisen verweigert worden. Am 22. Juni 1999 habe ein zweiter Versuch zur Klärung des Sachverhaltes durch Amtsorgane statt gefunden. Die Einsicht in die Besuchsnachweise für jene Kinder, die in der vierten Kindergartengruppe angetroffen worden seien und offensichtlich das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, sei ein weiteres Mal vom Vater der nicht anwesenden Beschwerdeführerin verweigert worden. Mittlerweile seien auch unumstößliche Beweise vorgelegen, dass der Kindergarten zwar baulich erweitert, jedoch in den Räumen der vierten Kindergartengruppe eine "Krabbelstube" eröffnet worden sei, für die keine Genehmigung durch die zuständige Behörde vorliege. Für solche Einrichtungen bestünde nach dem Steiermärkischen Kindergartenförderungsgesetz 1974 keine Möglichkeit, Personalförderungsbeiträge des Landes zu gewähren. Da eine vierte Kindergartengruppe tatsächlich nicht geführt worden sei, stelle die belangte Behörde den Antrag, trotz ungenügender Begründung des bekämpften Förderungsbescheides die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Auf dieses Vorbringen ist allerdings zu erwidern, dass selbst ausführliche Darlegungen in der Gegenschrift die fehlenden Erörterungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen vermögen (vgl. dazu etwa die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 zu § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung, S. 607).
Schon auf Grund dieses Mangels war der angefochtene Bescheid daher insoweit, als damit ein Beitrag für die vierte Kindergartengruppe wegen der fehlenden Verwendungsbewilligung abgewiesen worden ist, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 14. Mai 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100058.X00Im RIS seit
14.08.2002Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008