Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Eine Vereinbarung zweier Rechtsanwälte, wodurch dem einen die Benützung einzelner Kanzleiräume gegen Zahlung des darauf entfallenden Zinses und der sonstigen Auslagen bei gegenseitiger Verpflichtung zur Substitution und sonstigen kollegialen anwaltlichen Leistungen eingeräumt wird, ist auch dann kein Bestandvertrag, wenn keine Gemeinschaft hinsichtlich des Personals, der anwaltlichen Tätigkeit und der Erträgnisse der Kanzleien besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0019345Dokumentnummer
JJR_19611010_OGH0002_0030OB00381_6100000_001