RS OGH 1961/10/10 3Ob381/61, Bkd4/66, 7Ob562/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1961
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1090 IIe
ABGB §1175 B2

Rechtssatz

Eine Vereinbarung zweier Rechtsanwälte, wodurch dem einen die Benützung einzelner Kanzleiräume gegen Zahlung des darauf entfallenden Zinses und der sonstigen Auslagen bei gegenseitiger Verpflichtung zur Substitution und sonstigen kollegialen anwaltlichen Leistungen eingeräumt wird, ist auch dann kein Bestandvertrag, wenn keine Gemeinschaft hinsichtlich des Personals, der anwaltlichen Tätigkeit und der Erträgnisse der Kanzleien besteht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 381/61
    Entscheidungstext OGH 10.10.1961 3 Ob 381/61
    Veröff: MietSlg 8602
  • Bkd 4/66
    Entscheidungstext OGH 28.03.1966 Bkd 4/66
    Auch; Beisatz: Sozietätsverhältnisse und ähnliche Vereinbarungen zwischen Anwälten, zB über die Benützung der Kanzleiräume, sind nicht als rein privatrechtliche Verträge anzusehen, sondern auch den standesrechtlichen Normen unterworfen, insbesondere den Pflichten der Kollegialität. (T1)
  • 7 Ob 562/85
    Entscheidungstext OGH 07.11.1985 7 Ob 562/85
    Auch; Veröff: JBl 1986,648

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0019345

Dokumentnummer

JJR_19611010_OGH0002_0030OB00381_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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