Norm
ABGB §93 ARechtssatz
Nicht nur für die Durchsetzung des Anspruches auf abgesonderten Wohnort, sondern in gleicher Weise auch für alle sonstigen Verfügungen, die das Zusammenleben der Ehegatten während des Scheidungsverfahren regeln, insbesondere auch für den Zutritt zur Ehewohnung und der sich daraus ergebenden Streitigkeiten, muß der Rechtsweg verschlossen sein, vielmehr können solche Ansprüche nur im nichtstreitigen Verfahren gemäß § 382 EO durchgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0005835Dokumentnummer
JJR_19611010_OGH0002_0030OB00351_6100000_001