- 4 Ob 339/61
Entscheidungstext OGH 10.10.1961 4 Ob 339/61
Veröff: JBl 1962,331 = ÖBl 1962,49
- 4 Ob 302/63
Entscheidungstext OGH 12.02.1963 4 Ob 302/63
Beisatz: Gelee royale. (T1)
Veröff: JBl 1964,91 = ÖBl 1963,110
- 4 Ob 342/65
Entscheidungstext OGH 28.07.1965 4 Ob 342/65
Veröff: ÖBl 1966,7 = GRURAusl 1966,334
- 4 Ob 347/65
Entscheidungstext OGH 05.10.1965 4 Ob 347/65
Veröff: GRURInt 1967,220
- 4 Ob 307/66
Entscheidungstext OGH 22.02.1966 4 Ob 307/66
Veröff: ÖBl 1966,65
- 4 Ob 342/66
Entscheidungstext OGH 20.12.1966 4 Ob 342/66
Veröff: ÖBl 1967,38
- 4 Ob 316/69
Entscheidungstext OGH 22.04.1969 4 Ob 316/69
Veröff: EvBl 1969/428 S 665 = ÖBl 1969,82
- 4 Ob 356/69
Entscheidungstext OGH 25.11.1969 4 Ob 356/69
Veröff: ÖBl 1970,52
- 4 Ob 314/72
Entscheidungstext OGH 25.04.1972 4 Ob 314/72
Veröff: ÖBl 1973,55
- 4 Ob 309/73
Entscheidungstext OGH 27.03.1973 4 Ob 309/73
nur: Für die marktschreierische Anpreisung ist wesentlich, daß sie sofort von niemandem wörtlich ernst genommen wird. (T2)
Veröff: ÖBl 1973,131
- 4 Ob 337/73
Entscheidungstext OGH 11.12.1973 4 Ob 337/73
- 4 Ob 362/74
Entscheidungstext OGH 14.01.1975 4 Ob 362/74
nur T2; Beisatz: Wir sind besser als die anderen. (T3)
Veröff: ÖBl 1975,146
- 4 Ob 306/76
Entscheidungstext OGH 02.03.1976 4 Ob 306/76
Beisatz: Erfolgreichster Rennski. (T4)
- 4 Ob 383/76
Entscheidungstext OGH 15.11.1976 4 Ob 383/76
Beisatz: Fotobestpreisgarantie und Filmbestpreisgarantie "In Österreich konkurrenzlos". (T5); nur T2
- 4 Ob 323/77
Entscheidungstext OGH 22.03.1977 4 Ob 323/77
Veröff: ÖBl 1977,68
- 4 Ob 364/77
Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 364/77
Beisatz: Fliesen aus aller Welt: Billiger als in aller Welt. (T6)
Veröff: ÖBl 1978,31
- 4 Ob 408/77
Entscheidungstext OGH 21.02.1978 4 Ob 408/77
Auch; Beisatz: Jolly muß her, denn Jolly kann mehr! (T7)
Veröff: ÖBl 1978,64
- 4 Ob 385/78
Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 385/78
Beisatz: Auch hier gilt, dass der Beurteilung einer Werbeaussage nicht deren einzelne Teile zugrunde gelegt werden dürfen, sondern dass immer von dem beanstandeten Text in seiner Gesamtheit auszugehen und auf den Gesamteindruck der Ankündigung abzustellen ist. Hier: "Der Größte bei Schuhen - Der Kleinste bei Preisen" = keine bloß marktschreierische Reklame. (T8)
- 4 Ob 382/79
Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 382/79
nur: Im Zweifel, ob eine marktschreierische Anpreisung oder eine ernst gemeinte Behauptung vorliegt, ist immer das letztere anzunehmen. (T9)
Beis wie T8; Beisatz: Hier: Das kann nur der Hartlauer. (T10)
Veröff: ÖBl 1980,44
- 4 Ob 405/79
Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 405/79
Veröff: ÖBl 1980,73
- 4 Ob 407/83
Entscheidungstext OGH 10.01.1984 4 Ob 407/83
nur T2; nur T9; Beisatz: Die sogenannte "marktschreierische Anpreisung" wird sogleich als Übertreibung aufgefasst und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernstzunehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Anpreisung liegt. - "hält Beine geruchlos". (T11)
Veröff: ÖBl 1984,73
- 4 Ob 312/84
Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 312/84
nur: Für die marktschreierische Anpreisung ist wesentlich, dass sie sofort von niemandem wörtlich ernst genommen wird. Es muss sich um eine nicht wörtlich zu nehmende, bloß reklamehafte Übertreibung handeln, die jedermann den sogleich erkennbaren Eindruck vermittelt, es handle sich hier nur um eine ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit und Gültigkeit auftretende Anpreisung (T12)
Beisatz: Wir sind immer billiger. (T13)
- 4 Ob 308/86
nur T12; Veröff: ÖBl 1987,49
- 4 Ob 354/87
Auch; Beisatz: Hier: Behauptung, die "BEZIRKSJOURNALE" würden "Seite für Seite, Artikel für Artikel, Anzeige für Anzeige" gelesen. - " Das BEZIRKSJOURNAL - die Lieblingszeitung der Wiener". (T14)
Veröff: MR 1987 H4,144 (Korn)
- 4 Ob 365/87
nur T2; Beis wie T11; Beisatz: Ob im einzelnen Fall eine solche Übertreibung oder eine ernst zu nehmende Tatsachenbehauptung vorliegt, hängt ua von der Person des Werbenden und dem Schauplatz der Werbeankündigung, aber auch von der Form der Werbung ab. Werbeankündigungen bedeutender Unternehmen werden im allgemeinen eher ernst genommen als jene kleiner Kaufleute. - "Neue Vorarlberger Tageszeitung, schneller, aktueller". (T15)
Veröff: SZ 60/211 = WBl 1988,53
- 4 Ob 361/87
nur T2, Beisatz: Kaufen Sie jetzt keine Möbel. (T16)
Veröff: ÖBl 1988,46 = WBl 1988,21
- 4 Ob 387/87
nur T12; Veröff: ÖBl 1989,50
- 4 Ob 390/87
Auch; nur T12; Beisatz: Sieben von zehn Vorarlbergern lesen VN. (T17)
Veröff: ÖBl 1989,42 = WBl 1988,157 = MR 1988,100
- 4 Ob 13/88
Auch; Veröff: WBl 1988,336
- 4 Ob 410/87
nur T9; Beisatz: Im Zweifel ist vom Vorliegen eines Tatsachenkerns auszugehen. (T18)
Veröff: MR 1988,166 = ÖBl 1989,45
- 4 Ob 6/89
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: "Preisboxer DOGRO" und "DOGRO - Preise alle absolut sensationell in Österreich" werden vom angesprochenen Publikum auch nicht wörtlich verstanden, sondern nur als Übertreibung angesehen, weil niemand annehmen wird, ein Lebensmittel - Supermarkt habe immer und zu jeder Zeit bei jeden einzelnen von zahlreichen angebotenen Waren die niedrigsten Preise. (T19)
- 4 Ob 78/89
Veröff: ÖBl 1990,113 = MR 1990,31
- 4 Ob 55/90
Auch
- 4 Ob 137/90
Auch; nur T12; Veröff: ÖBl 1991,81
- 4 Ob 126/90
Beisatz: Daueraktionspreise. (T20)
Veröff: ÖBl 1991,157
- 4 Ob 13/93
nur T9; Veröff: WBl 1993,231
- 4 Ob 64/93
Beisatz: Wir machen das einhundertfache aus Ihren Banknoten. (T21)
- 4 Ob 113/93
Beisatz: Hier: "News" - eintausend Schilling - Gewinnjeton. (T22)
- 4 Ob 112/93
- 4 Ob 84/94
Beisatz: Führerschein auf Anhieb. (T23)
- 4 Ob 11/95
nur T12; Beisatz: Hier: Die Aussage, das Waschmittel habe "wesentlich mehr Waschkraft" als herkömmliche Pulver, wird aber zumindest von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise ernst genommen. (T24)
- 4 Ob 37/95
Auch; nur T2; nur T9; Beisatz: Bei Verbindung der Aussage, die eigene Zeitung sei "besser" als alle anderen, mit einer Preisgegenüberstellung kann nicht mehr von einer bloß marktschreierischen, von niemandem ernstgemeinten Äußerung gesprochen werden. (T25) Veröff: SZ 68/89
- 4 Ob 34/95
Auch; nur T2; nur T9; Beis wie T25
- 4 Ob 73/95
nur T12; Beis wie T11
- 4 Ob 2228/96t
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2228/96t
nur T12, Beis wie T11
- 4 Ob 173/97p
Vgl auch; Beis wie T11 nur: Die sogenannte "marktschreierische Anpreisung" wird sogleich als Übertreibung aufgefaßt und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernstzunehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Anpreisung liegt. (T26)
- 4 Ob 157/98m
Auch; nur T2; Beis wie T26
- 4 Ob 70/99v
Auch; Beisatz: Hier: "Bester Optiker Europas". (T27)
- 4 Ob 93/00f
Auch; Beis wie T11 nur: Die sogenannte "marktschreierische Anpreisung" wird sogleich als Übertreibung aufgefaßt und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernstzunehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Anpreisung liegt. (T28)
- 4 Ob 164/00x
Vgl auch; Beis wie T28
- 4 Ob 4/01v
Auch; Beis wie T11
- 4 Ob 275/01x
Vgl auch; Beisatz: Hat die beanstandete Aussage einen eindeutigen (unrichtigen) Inhalt, braucht die Unklarheitenregel gar nicht herangezogen zu werden. (T29)
- 4 Ob 99/02s
Auch
- 4 Ob 262/03p
Vgl auch; Beis wie T26; Beisatz: "Bestpreis". (T30)
- 4 Ob 243/03v
Auch; nur T12; Beisatz: Bei der marktschreierischen Anpreisung genügt es, dass der sachlich nachprüfbare Tatsachenkern der Wahrheit entspricht. (T31)
Die Aussage, das neue Geschirrspülmittel der Beklagten steigere den Glanz der damit gespülten Gläser "um 100%", wird keineswegs von jedermann sogleich als nicht ernst gemeinte reklamehafte Übertreibung aufgefasst. (T32)
- 4 Ob 38/04y
Auch; Beisatz: Im Zweifel ist stets eine ernst gemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen. (T33); Beisatz: Hier: Werbeeinschaltung einer Gratiswochenzeitung: "Maximale Reichweite, maximaler Erfolg". (T34)
- 4 Ob 127/07s
Auch
- 4 Ob 111/10t
- 4 Ob 68/13y
Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 68/13y
Vgl auch
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