TE Vfgh Erkenntnis 2008/12/4 B268/07

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2008
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan 2/2003 der Marktgemeinde Arnoldstein, Änderung vom 02.10.03
Krnt GemeindeplanungsG 1995 §2, §3, §6, §15 Abs1
Krnt RaumOG §2
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Bedenken gegen eine Flächenwidmungsplanänderung hinsichtlichder Umwidmung einer Grundfläche von Grünland - Wald inBauland - Sondergebiet Fahrsicherheitszentrum bzw Verkehrsfläche;kein Widerspruch zum örtlichen Entwicklungskonzept; keinerechtswidrige "Inselwidmung"

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Eingabe vom 19. März 2003 ersuchte der Eigentümer derrömisch eins. 1. Mit Eingabe vom 19. März 2003 ersuchte der Eigentümer der

Grundstücke 579, 583/1, 583/2 und 584/3, alle KG Arnoldstein, um die Einleitung eines Vorprüfungsverfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der genannten Grundstücke von "Grünland - Wald" bzw. "Grünland - landwirtschaftliche Nutzfläche" in "Bauland - Sondergebiet Fahrsicherheitszentrum". In seiner Sitzung am 21. Mai 2003 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde Arnoldstein, von einer Erweiterung des Industriegebietes im Bereich der zur Umwidmung angeregten Parzellen abzusehen und auf diesen ein freizeitorientiertes Gewerbe - wie das geplante Fahrsicherheitszentrum - zu installieren. Am 22. Juli 2003 wurde kundgemacht, dass der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Arnoldstein hinsichtlich der Grundstücke 579, 583/1, 583/2 und 584/3, alle KG Arnoldstein, von "Grünland - Wald" in "Bauland - Sondergebiet Fahrsicherheitszentrum" und hinsichtlich der Grundstücke 561/1, 561/4 und 584/3 (Teile), alle KG Arnoldstein, von "Grünland - Wald" in "Verkehrsfläche" geändert werden soll.

Am 18. Juli 2003 empfahl der Amtssachverständige aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes der Gemeinde, dem Umwidmungsantrag nicht zuzustimmen. Am gleichen Tag vertrat ein anderer Amtssachverständiger aus forstfachlicher Sicht die Meinung, die Umwidmungsfläche sei als Wald zu erhalten. Der "Ortsplaner der Marktgemeinde Arnoldstein" empfahl in seiner raumplanerischen Stellungnahme vom 1. August 2003, der beantragten Umwidmung unter Berücksichtigung der Anregungen in dieser Stellungnahme zuzustimmen. Das Straßenbauamt Villach erhob am 4. August 2003 keinen Einwand gegen die geplante Umwidmung. Der wasserbautechnische Amtssachverständige gab am 21. August 2003 zu Protokoll, dass aus flussbautechnischer Sicht gegen die geplante Umwidmung kein Einwand erhoben werde und dass eine Versickerung von Niederschlagswässern auf Grund der gegebenen Bodenverhältnisse schadlos möglich sei. Aus der Sicht der Abwasserentsorgung vertrat ein weiterer Amtssachverständiger am 28. August 2003 die Meinung, dass gegen eine dezentrale Behandlung der Abwässer nichts einzuwenden sei, wenn die Anlage nach dem Stand der Technik ausgeführt werde, generell jedoch ein Anschluss an das öffentliche Kanalisationssystem zu bevorzugen sei. Von mehreren Gemeindebürgern wurden Einwendungen (darunter jene des nunmehrigen Beschwerdeführers) erhoben.

Am 16. September 2003 erstattete ein Zivilingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau eine Immissionsprognose, in der er zusammenfassend feststellt, dass bei Realisierung des geplanten Vorhabens eine gleich bleibende Istsituation sichergestellt werden könne und das ins Auge gefasste Gelände für den vorgesehenen Zweck geeignet erscheine. Ein Ingenieurkonsulent für Landschaftsplanung und -pflege kam am 22. September 2003 zu dem Schluss, dass das geplante Projekt - unter der Voraussetzung der zu erarbeitenden landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen - aus naturschutzfachlicher Sicht vertretbar zu sein scheine. Am 2. Oktober 2003 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde Arnoldstein die Änderung des Flächenwidmungsplanes 2/2003, wie diese am 22. Juli 2003 kundgemacht worden war. Mit Bescheid vom 3. Februar 2004, Z3Ro-4-1/4-2003, erteilte die Kärntner Landesregierung der beschlossenen Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung. Diese Änderung wurde am 12. Februar 2004 in der Kärntner Landeszeitung kundgemacht.

2. Am 2. Juni 2006 beantragte die Bauwerberin die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Fahrsicherheitszentrums (Hoch-, Tief- und Straßenbau) samt Einfriedung auf den Grundstücken 583/1, 583/2, 584/3 und 579, alle KG Arnoldstein. Dieses Bauansuchen wurde von ihr mit Eingabe vom 24. Juli 2006 dahingehend ergänzt, dass die Errichtung einer Schallschutzwand auf der Dammkrone auf den Grundstücken 560/2, 558/2, 559/1 und 555/1, alle KG Arnoldstein, beantragt wurde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Arnoldstein vom 25. September 2006, Z153/9-5226/2006 C, wurde die beantragte Baubewilligung (samt Ergänzung) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer als Eigentümer benachbarter Grundstücke Berufung, die vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde Arnoldstein als unbegründet abgewiesen wurde; der angefochtene Bescheid wurde bestätigt. Die dagegen vom nunmehrigen Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. Jänner 2007, Z7-B-BRM-970/1/2007, als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (der Änderung des Flächenwidmungsplanes 2/2003 der Marktgemeinde Arnoldstein) behauptet und die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.

3.1. Die genannten Grundrechte seien verletzt, weil ein Fall willkürlichen Behördenhandelns vorliege. Die Marktgemeinde Arnoldstein habe eine "Inselwidmung" vorgenommen, welche den bestehenden Charakter des umliegenden Gebietes beeinträchtige und mit diesem in Widerspruch stehe. Das Gebiet sei nicht nur weiträumig als Erholungsgebiet anzusehen, sondern darüber hinaus - aufgrund seiner "Widmung" als Natura 2000-Gebiet und der großflächigen Waldgrundstücke - auch als besonders beschützenswertes Naturschutzgebiet zu qualifizieren.

3.2.1. Die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Arnoldstein beschlossene Änderung des Flächenwidmungsplanes sei darüber hinaus gesetzwidrig, weil die betroffenen Grundstücke erheblich mit Depositionen von Schwermetallen belastet seien. Die Waldausstattung der KG Arnoldstein sei mit ca. 16 ha negativ. Außerdem werde eine Verschlechterung des bestehenden Wildlebensraumes hervorgerufen.

3.2.2. Die Rechtswidrigkeit der "Inselwidmung" ergebe sich auch daraus, dass diese dem örtlichen Entwicklungskonzept der Marktgemeinde Arnoldstein widerspreche. In diesem würden sich grundsätzliche Orientierungen finden, wie beispielsweise die Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsraumes, die Vermeidung von Zersiedelungen, die Abgrenzung des Industriegebietes vom Siedlungsbereich, ein Grünkeil als Emissionsschutzstreifen und die Entwicklung des Industriebaulandes nach Ausschöpfung bestehender Ressourcen in Richtung Norden. Es sei schwerpunktmäßig unter anderem festgelegt worden, dass die Baulandflächen von innen nach außen aufzuschließen seien, Baulandpotenziale innerhalb der bestehenden Widmungsgrenzen genutzt werden sollten und insbesondere auch das bereits bestehende, sich im südlichen Bereich der Autobahn A2 befindliche Industriegebiet vom östlichen Wohngebiet durch Freihalten eines Schutzwalles gesichert werde. Insbesondere sei der Grünkeil als Emissionsschutz gedacht gewesen, wobei zu beachten sei, dass sich gerade das Fahrsicherheitszentrum und die erfolgte Flächenumwidmung zu einem nicht unerheblichen Teil in diesen Emissionsschutzstreifen (Grünkeil) hinein erstrecke. Dieser sei nicht zuletzt durch die Nähe der Autobahn A2 vorgesehen worden, um den hochsensiblen Naturraum vor zusätzlichen Beeinträchtigungen zu schützen bzw. um diese hintan zu halten. Die durch das Projekt notwendige und durch die erfolgte Flächenumwidmung ermöglichte Zerstörung eines Jungwaldgebietes von ca. 4 ha sei nicht nur ökologisch kontraproduktiv und dem örtlichen Entwicklungskonzept widersprechend, sondern würde auch eine weitere Rodung von zusätzlich 10 bis 15 ha Waldflächen nach sich ziehen. Es gelte weiters zu berücksichtigen, dass entgegen der dargestellten, grundsätzlichen Orientierungen im örtlichen Entwicklungskonzept auch kein Aufschließen der Baulandflächen von innen nach außen erfolgt sei.

3.2.3. Die Flächenumwidmung sei auch deshalb gesetzwidrig, weil das eingeholte forstfachliche Gutachten und das amtliche Naturschutzfachgutachten negativ ausgefallen seien. Sämtliche Fachgutachten (einschließlich des raumordnungsrechtlichen Gutachtens) würden gravierende Bedenken äußern. Das naturschutzfachliche Privatgutachten sei zum Teil im Konjunktiv gehalten, da offensichtlich zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung keine ausreichenden Erhebungen vorhanden gewesen seien.

3.2.4. Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass durch die erfolgte Umwidmung ausschließlich zur Gewährleistung der Errichtung des Fahrsicherheitszentrums eine rechtswidrige generelle Norm geschaffen worden sei, weil diese Flächenumwidmung gerade inmitten eines ökologisch hoch sensiblen Waldgebietes ausgewählt worden sei, welches zudem in der Nähe eines Europaschutzgebietes (Natura 2000-Gebiet) liege. Es bestehe vor dem Hintergrund, dass allein in Kärnten bereits mehrere größere und kleinere Fahrsicherheitszentren errichtet seien, kein öffentliches Interesse an der Errichtung dieses Fahrsicherheitszentrums und an der tatsächlich erfolgten "Inselwidmung".

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Bauwerberin erstattete eine Äußerung, in der sie ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt.

5. Der Beschwerdeführer gab eine ergänzende Äußerung ab. Die verordnungserlassende Behörde legte die Akten betreffend das Zustandekommen der Flächenwidmungsplanänderung 2/2003 und das örtliche Entwicklungskonzept vor, erstattete jedoch keine Äußerung.

II. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:römisch II. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. §1, §2 Abs1, §3 Abs2, 2a, 3 und 10, §6, §13 Abs1, 5 und 7, §14 Abs1 und §15 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (in der Folge: K-GplG 1995), LGBl. 23 idF LGBl. 71/2002, lauteten: 1. §1, §2 Abs1, §3 Abs2, 2a, 3 und 10, §6, §13 Abs1, 5 und 7, §14 Abs1 und §15 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (in der Folge: K-GplG 1995), LGBl. 23 in der Fassung Landesgesetzblatt 71 aus 2002,, lauteten:

"§1

Flächenwidmungsplan

  1. (1)Absatz einsDer Gemeinderat hat durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan zu erlassen, durch den das Gemeindegebiet in Bauland, Grünland und in Verkehrsflächen gegliedert wird. Bei dieser Gliederung sind unter Bedachtnahme auf das örtliche Entwicklungskonzept (§2) die voraussehbaren wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse in der Gemeinde, die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und das Ortsbild sowie die Erfordernisse einer zeitgemäßen landwirtschaftlichen Betriebsführung zu beachten. Für übereinanderliegende Ebenen desselben Planungsgebietes dürfen, wenn räumlich funktionelle Erfordernisse nicht entgegenstehen, verschiedene Widmungsarten festgelegt werden.

  1. (2)Absatz 2Der Flächenwidmungsplan darf nur im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des §2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen erlassen werden und darf auch sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes nicht widersprechen. Raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes und anderer Planungsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, sind tunlichst zu berücksichtigen. Auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der angrenzenden Gemeinden ist Bedacht zu nehmen.

  1. (3)Absatz 3Der Flächenwidmungsplan darf keine planenden Maßnahmen vorsehen, deren Gestaltung oder Vollziehung Bundessache ist.

  1. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat die Form der Flächenwidmungspläne, insbesondere die Maßstäbe der zeichnerischen Darstellungen und die Verwendung bestimmter Planzeichen für die im Flächenwidmungsplan festzulegenden (§§3 bis 7) und ersichtlich zu machenden (§§12 und 19a) Flächen sowie für die Sonderwidmungen (§8), durch Verordnung zu regeln.

  1. (5)Absatz 5Die zeichnerische Darstellung der im Flächenwidmungsplan festzulegenden und ersichtlich zu machenden Flächen sowie der Sonderwidmungen (Abs4) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

§2

Örtliches Entwicklungskonzept

  1. (1)Absatz einsIm Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des §2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen sowie unter Berücksichtigung der raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes, des Bundes und anderer Planungsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, hat die Gemeinde ein örtliches Entwicklungskonzept zu erstellen, das die fachliche Grundlage für die planmäßige Gestaltung und Entwicklung des Gemeindegebietes, insbesondere für die Erlassung des Flächenwidmungsplanes, bildet.

...

§3

Bauland

...

  1. (2)Absatz 2Das Ausmaß des unbebauten Baulandes hat sich nach dem abschätzbaren Baulandbedarf in der Gemeinde unter Berücksichtigung der Bevölkerungs-, Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung innerhalb eines Planungszeitraumes von zehn Jahren zu richten. Der Bürgermeister hat den Baulandbedarf jeweils getrennt für die einzelnen Baugebiete (Abs4 bis 10) zu erheben, darzustellen und auf aktuellem Stand zu halten (Bauflächenbilanz). Die Bauflächenbilanz ist den Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan anzuschließen.

  1. (2a)Absatz 2 aDie Neufestlegung von Grundflächen als Bauland darf nur unter Berücksichtigung der Bauflächenbilanz erfolgen; davon ausgenommen ist die Neufestlegung von Grundflächen

a) als Gewerbegebiet oder als Industriegebiet sowie

b) als sonstiges Bauland, wenn ihre Festlegung als solches mit den im örtlichen Entwicklungskonzept (§2) festgelegten Zielen der örtlichen Raumplanung im Einklang steht, ihr Flächenausmaß 3000 m², in den Städten Klagenfurt und Villach das Flächenausmaß von 5000 m², nicht überschreitet und die betroffenen Grundflächen die Voraussetzungen nach §16 Abs1 litb erfüllen.

  1. (3)Absatz 3Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern. Als Baugebiete kommen in Betracht: Dorfgebiete, Wohngebiete, Kurgebiete, Gewerbegebiete, Geschäftsgebiete, Industriegebiete und Sondergebiete. Die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes sind so aufeinander abzustimmen, daß unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes (Abs4 bis 10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung möglichst vermieden werden. Zwischen Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen, und anderen Baugebieten, Verkehrsflächen, im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen besonders geschützten Gebieten ist ein unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten angemessener Schutzabstand zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Folgen zu wahren. Zur Sicherstellung eines wirksamen Umweltschutzes sowie der künftigen Entwicklungsmöglichkeiten von gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben dürfen zwischen verschiedenen Baugebieten Schutzstreifen als Immissionsschutz (§5 Abs2 litl) festgelegt werden.

...

  1. (10)Absatz 10Als Sondergebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen bestimmt sind, die sich nach der Art oder den Umständen des jeweiligen Bauvorhabens oder im Hinblick auf die gewachsene Bebauungsstruktur nicht unter die Abs4 bis 9 einordnen lassen oder die einer besonderen Standortsicherung bedürfen, wie umweltgefährdende Gewerbe- oder Industriebetriebe, Sprengstofflager, Schießstätten, Kasernen, Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalten, Abfallbehandlungsanlagen, Kirchen, Klöster, Burgen, Schlösser, Ausflugsgasthäuser, Schutzhütten u. ä. Bei der Festlegung von Sondergebieten ist der jeweilige Verwendungszweck auszuweisen.

§6

Verkehrsflächen

Als Verkehrsflächen sind die für den fließenden und den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen festzulegen, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind. Dazu gehören neben den Bestandteilen öffentlicher Straßen (§4 des Kärntner Straßengesetzes 1991) auch Parkplätze.

§13

Verfahren

  1. (1)Absatz einsDer Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist durch vier Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Kundmachung bekanntzugeben und der Landesregierung, den sonst berührten Landes- und den Bundesdienststellen, den angrenzenden Gemeinden und den in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zur Stellungnahme mitzuteilen. Die Kundmachung hat die Auflagefrist und den Hinweis zu enthalten, daß innerhalb der Auflagefrist jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, berechtigt ist, schriftlich begründete Einwendungen gegen den Entwurf des Flächenwidmungsplanes einzubringen. Der Bürgermeister hat die grundbücherlichen Eigentümer, deren Grundflächen in den Entwurf des Flächenwidmungsplanes einbezogen sind, zugleich mit der Kundmachung der Auflage des Entwurfes davon schriftlich zu verständigen, wenn eine Abgabestelle für die Verständigung bekannt ist oder ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

...

  1. (5)Absatz 5Der Flächenwidmungsplan bedarf - ausgenommen in den Fällen des §16 - zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Der Bürgermeister hat den vom Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungsplan mit Erläuterungen, aus denen hervorgeht, inwieweit auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde Bedacht genommen wurde, unter Anschluß der vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Beschlußfassung des Gemeinderates in dreifacher Ausfertigung der Landesregierung vorzulegen. Werden die Erläuterungen oder die sonstigen Unterlagen nicht beigebracht, ist nach §13 Abs3 AVG vorzugehen.

...

  1. (7)Absatz 7Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung über die Genehmigung dem Raumordnungsbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan

a) den Zielen und Grundsätzen des §2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, einem überörtlichen Entwicklungsprogramm oder sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes widerspricht,

b) die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde nicht beachtet oder auf die im örtlichen Entwicklungskonzept (§2) festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung nicht Bedacht nimmt,

c) auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der angrenzenden Gemeinden nicht Bedacht nimmt,

d) raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes sowie Planungen anderer Planungsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, nicht berücksichtigt oder

e) sonst gesetzwidrig ist.

...

§14

Kundmachung

  1. (1)Absatz einsDie Genehmigung des Flächenwidmungsplanes, gegebenenfalls der Umstand, daß der Flächenwidmungsplan als genehmigt gilt, ist von der Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Der Flächenwidmungsplan wird mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.

...

§15

Änderung des Flächenwidmungsplanes

  1. (1)Absatz einsDer Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden.

  1. (2)Absatz 2Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, wenn dies

a) durch die Aufstellung oder Änderung eines überörtlichen Entwicklungsprogrammes erforderlich wird,

b) durch die Erstellung oder Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes (§2) erforderlich wird oder sich die für die örtliche Raumplanung sonst maßgebenden wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen oder kulturellen Verhältnisse wesentlich geändert haben oder

c) zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen und Verordnungen des Bundes oder des Landes geboten ist.

  1. (3)Absatz 3Umwidmungen von Grünland in Bauland (Neufestlegung von Bauland) dürfen unter Berücksichtigung der Bauflächenbilanz (§3 Abs2) nur erfolgen, wenn das im Flächenwidmungsplan festgelegte Bauland nach seiner Gliederung, seinem Ausmaß und seiner lagemäßigen Anordnung den Erfordernissen in der Gemeinde nicht mehr genügt. In Vorranggebieten für den Fremdenverkehr (§2 Abs3 liti in Verbindung mit Abs3a) dürfen Umwidmungen von Grünland in Bauland überdies nur in reines Kurgebiet (§3 Abs6) vorgenommen werden. Übersteigen die Baulandreserven in der Gemeinde unter Berücksichtigung der Bauflächenbilanz den abschätzbaren Baulandbedarf (§3 Abs2 erster Satz), darf die Neufestlegung von Bauland - unbeschadet des §3 Abs2a - nur vorgenommen werden, wenn

a) sich der betroffene Grundeigentümer in einer privatwirtschaftlichen Vereinbarung (§22) mit der Gemeinde mit Wirkung auch für seine Rechtsnachfolger verpflichtet, für eine widmungsgemäße Bebauung der Grundflächen innerhalb von fünf Jahren nach deren Festlegung als Bauland zu sorgen, oder

b) zumindest im Ausmaß der beabsichtigten Neufestlegung Rückwidmungen von als Bauland festgelegten Grundflächen in Grünland erfolgen (Abs4).

  1. (4)Absatz 4Als Bauland festgelegte unbebaute Grundflächen sind in Grünland rückzuwidmen (§20), wenn die Baulandreserven in der Gemeinde unter Berücksichtigung der Bauflächenbilanz (§3 Abs2) den abschätzbaren Baulandbedarf nach den einzelnen Baugebieten (§3 Abs4 bis 10) innerhalb eines Planungszeitraumes von zehn Jahren übersteigen. Bei der Ermittlung der Baulandreserven in der Gemeinde haben jene als Bauland festgelegte Grundflächen außer Betracht zu bleiben, die als Aufschließungsgebiete festgelegt sind. Als Bauland festgelegte unbebaute Grundflächen, die im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Steinschlag, Lawinen, Muren, Altlasten u. ä. gelegen sind (§3 Abs1 litb), sind in Grünland rückzuwidmen, sofern nicht zu erwarten ist, dass diese Gefahren innerhalb eines Planungszeitraumes von zehn Jahren durch entsprechende Maßnahmen abgewendet werden.

  1. (5)Absatz 5Für das Verfahren und die Kundmachung bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes gelten die Bestimmungen der §§13 und 14 sinngemäß mit der Maßgabe, daß

a) Änderungen des Flächenwidmungsplanes - ausgenommen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens (§16) - grundsätzlich, sofern nicht zwingende öffentliche Interessen vorliegen, nur einmal jährlich erfolgen dürfen,

b) die Anhörung des Raumordnungsbeirates entfällt, wenn der zu genehmigenden Änderung des Flächenwidmungsplanes keine fachlichen Gründe der Raumordnung und keine Versagungsgründe nach §13 Abs7 entgegenstehen, es sei denn, daß der Raumordnungsbeirat seine Anhörung ausdrücklich verlangt, und

c) die Genehmigung auch zu versagen ist, wenn die Voraussetzungen nach Abs1 oder Abs2 nicht gegeben sind.

  1. (6)Absatz 6Vor der Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplanes (§15 Abs5 in Verbindung mit §13 Abs1) hat die Gemeinde in einem Vorprüfungsverfahren eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen, ob der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes fachliche Gründe der Raumordnung entgegenstehen. Im Antrag auf Stellungnahme sind die von der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes betroffenen Grundflächen, ihr Flächenausmaß, ihre gegenwärtige und die in Aussicht genommene künftige Widmung anzugeben. Dem Antrag ist eine zeichnerische Darstellung anzuschließen, in der die lagemäßige Anordnung der betroffenen Grundflächen, die Widmung der angrenzenden Grundflächen und gegebenenfalls die bestehenden Siedlungsgrenzen (Außengrenzen) ersichtlich zu machen sind. Die Durchführung des Vorprüfungsverfahrens mittels von der Landesregierung aufzulegender Formulare und mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

  1. (7)Absatz 7Die Landesregierung hat der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung der vollständigen Unterlagen nach Abs6 zweiter und dritter Satz in einer Stellungnahme mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche fachlichen Gründe der Raumordnung der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes entgegenstehen. Stehen der Änderung des Flächenwidmungsplanes keine fachlichen Gründe entgegen, hat die Landesregierung in ihrer Stellungnahme an die Gemeinde zusätzlich bekannt zu geben, ob die Voraussetzungen für die Änderung des Flächenwidmungsplanes im vereinfachten Verfahren (§16 Abs1) vorliegen."

2. §2 des Gesetzes vom 24. November 1969 über die Raumordnung (Kärntner Raumordnungsgesetz; in der Folge: K-ROG), LGBl. 76 idF LGBl. 136/2001, lautet: 2. §2 des Gesetzes vom 24. November 1969 über die Raumordnung (Kärntner Raumordnungsgesetz; in der Folge: K-ROG), LGBl. 76 in der Fassung Landesgesetzblatt 136 aus 2001,, lautet:

"§2

Ziele und Grundsätze der Raumordnung

  1. (1)Absatz einsZiele der Raumordnung sind:

  1. 1.Ziffer eins
    Die natürlichen Lebensgrundlagen sind möglichst zu schützen und pfleglich zu nutzen.

  1. 2.Ziffer 2
    Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Vielfalt und die Eigenart der Kärntner Landschaft und die Identität der Regionen des Landes sind zu bewahren.

  1. 3.Ziffer 3
    Für die einzelnen Regionen des Landes ist unter Bedachtnahme auf die jeweiligen räumlichen und strukturellen Gegebenheiten und ihre Entwicklungsmöglichkeiten eine bestmögliche Entwicklung der Wirtschafts- und Sozialstruktur anzustreben. Dabei ist für eine entsprechende Ausstattung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge in zumutbarer Entfernung Vorsorge zu treffen.

  1. 4.Ziffer 4
    Die Bevölkerung ist vor Gefährdungen durch Naturgewalten und Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges sowie vor vermeidbaren Umweltbelastungen durch eine entsprechende Standortplanung bei dauergenutzten Einrichtungen zu schützen.

  1. 5.Ziffer 5
    Die Grundversorgung der Bevölkerung mit häufig benötigten öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen in ausreichendem Umfang, in angemessener Qualität und in zumutbarer Entfernung ist sicherzustellen und weiterzuentwickeln.

  1. 6.Ziffer 6
    Gebiete, die sich für die Erholung eignen, insbesondere im Nahbereich von Siedlungs- und Fremdenverkehrszentren, sind zu sichern und nach Möglichkeit von Nutzungen freizuhalten, die den Erholungswert nicht bloß geringfügig beeinträchtigen.

  1. 7.Ziffer 7
    Die Siedlungsstruktur ist unter Bedachtnahme auf die historisch gewachsene zentralörtliche Gliederung des Landes derart zu entwickeln, daß eine bestmögliche Abstimmung der Standortplanung für Wohnen, wirtschaftliche Unternehmen, Dienstleistungs- und Erholungseinrichtungen unter weitestgehender Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen erreicht wird. Dabei sind eine möglichst sparsame Verwendung von Grund und Boden sowie eine Begrenzung und räumliche Verdichtung der Bebauung anzustreben und eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Der Schutz und die Pflege erhaltenswerter Siedlungsstrukturen sind durch Maßnahmen der Orts- und Regionalentwicklung zu unterstützen.

  1. 8.Ziffer 8
    Die räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft sind langfristig sowohl in zentralörtlichen wie in peripheren Bereichen unter Bedachtnahme auf die jeweils unterschiedlichen Gegebenheiten zu sichern und zu verbessern; dabei ist insbesondere auf die Standorterfordernisse für die Ansiedlung und Erweiterung von Betrieben der Industrie und des Gewerbes, von Dienstleistungsbetrieben und Betrieben und Anlagen der Energieversorgung, die künftige Verfügbarkeit von Roh- und Grundstoffen, die Arbeitsmarktsituation sowie auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen benachbarter Siedlungsräume und der naturräumlichen Umwelt Bedacht zu nehmen.

  1. 9.Ziffer 9
    Der Fortbestand einer existenzfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft ist durch die Erhaltung und Verbesserung der dazu erforderlichen räumlichen Voraussetzungen sicherzustellen. Dabei ist insbesondere auf die Verbesserung der Agrarstruktur, den Schutz und die Pflege der Natur- und Kulturlandschaft und auf die Erhaltung ausreichender bewirtschaftbarer Nutzflächen Bedacht zu nehmen.

  1. 10.Ziffer 10
    Die räumlichen Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Fremdenverkehr sind unter Bedachtnahme auf die soziale Tragfähigkeit und die ökologische Belastbarkeit des Raumes sowie die Erfordernisse des Landschafts- und Naturschutzes zu erhalten und weiterzuentwickeln.

  1. 11.Ziffer 11
    Die Verkehrsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sind unter Beachtung der bestehenden Strukturen und unter Berücksichtigung der Umwelt, der Gesundheit der Bevölkerung und des Landschaftsschutzes zu decken.

  1. 12.Ziffer 12
    Im Hinblick auf bestehende und zu schaffende Versorgungsstrukturen ist für entsprechende Entsorgungsstrukturen ausreichend Vorsorge zu treffen.

  1. 13.Ziffer 13
    Gebiete mit nutzbaren Wasser- und Rohstoffvorkommen sind von Nutzungen freizuhalten, die eine künftige Erschließung verhindern würden.

  1. (2)Absatz 2Bei der Verfolgung der Ziele nach Abs1 sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1.Ziffer eins
    Die Ordnung des Gesamtraumes hat die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume zu berücksichtigen. Ordnende Maßnahmen in den Teilräumen haben sich in die Ordnung des Gesamtraumes einzufügen. Auf ordnende Maßnahmen in benachbarten Teilräumen der angrenzenden Länder und des benachbarten Auslandes ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.

  1. 2.Ziffer 2
    Rechtswirksame raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes sind zu berücksichtigen.

  1. 3.Ziffer 3
    Bei allen raumbedeutsamen Planungen ist auf die Lebensbedingungen künftiger Generationen Rücksicht zu nehmen. Dabei ist ein Ausgleich zwischen den berechtigten Erfordernissen der wirtschaftlichen Entwicklung und der Ökologie anzustreben.

  1. 4.Ziffer 4
    Die Siedlungsentwicklung hat sich an den bestehenden Siedlungsgrenzen und an den bestehenden oder mit vertretbarem Aufwand zu schaffenden Infrastruktureinrichtungen zu orientieren, wobei auf deren größtmögliche Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Bei der Siedlungsentwicklung sind vorrangig die Deckung des ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes der Bevölkerung und die Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft anzustreben.

  1. 5.Ziffer 5
    Absehbare Konflikte zwischen unterschiedlichen Nutzungen des Raumes sind nach Möglichkeit zu vermeiden oder zumindest auf ein vertretbares Ausmaß zu verringern.

  1. 6.Ziffer 6
    Den Interessen des Gemeinwohles sowie den sonstigen öffentlichen Interessen kommt unter Wahrung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Bürger der Vorrang gegenüber den Einzelinteressen zu.

  1. (3)Absatz 3Die Vollziehung ist an die Ziele und Grundsätze der Raumordnung (Abs1 und 2) nach Maßgabe der Bestimmungen der §§3 bis 6 gebunden. Insoweit die Ziele nach Abs1 miteinander konkurrieren, ist bei der Abwägung, welche vorrangig zu verfolgen sind, von den Grundsätzen nach Abs2 auszugehen."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer stützt die behauptete Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) der Sache nach auf die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (der Änderung des Flächenwidmungsplanes 2/2003 der Marktgemeinde Arnoldstein), sodass auf die folgenden Ausführungen verwiesen werden kann.

2.1. Die behauptete Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (der Änderung des Flächenwidmungsplanes 2/2003 der Marktgemeinde Arnoldstein), begründet der Beschwerdeführer zunächst mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass ein Sachverständigengutachten vom 27. April 2006 hinsichtlich der Immissionsbelastung durch Lärm und Luftschadstoffe zum Ergebnis kommt, dass die geplante Betriebsanlage ihrer Type nach keine Immissionen verursachen werde, die geeignet seien, eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der (Wohn-)Nachbarschaft herbeizuführen. Außerdem werde es hinsichtlich der Luftschadstoffe an den betrachteten Grundstücksgrenzen zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen bzw. Überschreitungen der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte kommen. Ein anderes Sachverständigengutachten vom 7. Juni 2006 kommt zum Ergebnis, dass die medizinisch relevanten Kriterien in sämtlichen Schutzgütern eingehalten seien, weshalb die umweltmedizinische Beurteilung ein positives Ergebnis bringe.

2.2. Die Gesetzwidrigkeit der Flächenwidmungsplanänderung ergebe sich auch aus einem Widerspruch zum örtlichen Entwicklungskonzept, das insbesondere einen Grünkeil als Emissionsschutzstreifen vorsehe, in den sich das Fahrsicherheitszentrum hinein erstrecke.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass in der planlichen Darstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes der Marktgemeinde Arnoldstein ein Gebiet mit "gewerblich industrieller Funktion" festgelegt ist und ein Pfeil, der die geplante Erweiterung dieses gewerblich industriellen Gebietes beschreibt, von diesem Gebiet in Richtung des nördlich gelegenen Projektstandortes zeigt. Im Textteil des örtlichen Entwicklungskonzeptes findet sich unter Punkt "IV. Gestaltungs- und Planungsschwerpunkte in den einzelnen Ortschaften" der Unterpunkt "4.1.5 Arnoldstein Nord - Gailitz - Waldsiedlung: nördlich an Hauptstraßenbereich anschließendes ausgedehntes Einfamilienhauswohngebiet", wo bei den Planungsschwerpunkten neben dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "Aufrechterhalten einer deutlichen Trennung zwischen der Freizeit- und Erholungsanlage 'Südrast' und dem Siedlungskörper Arnoldstein/Gailitz bzw. dem Industriegebiet (siehe Grünkeil in der planlichen Darstellung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes)" auch vorgesehen ist, dass die "[k]ünftige Entwicklung des Industriegeländes nach Bedarf im Anschluß an die bestehende Bebauung entsprechend Richtungspfeil in der planlichen Darstellung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes" erfolgen soll. Daraus ergibt sich, dass kein Widerspruch zwischen dem örtlichen Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplanänderung 2/2003 der Marktgemeinde Arnoldstein vorliegt.

2.3. Die Flächenwidmungsplanänderung sei auch gesetzwidrig, weil die Marktgemeinde Arnoldstein eine "Inselwidmung" vorgenommen habe, die mit dem bestehenden Charakter des umliegenden Gebietes in Widerspruch stehe.

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Die in "Bauland - Sondergebiet Fahrsicherheitszentrum" umgewidmeten Grundstücksflächen sind zwar - abgesehen von der in derselben Flächenwidmungsplanänderung erfolgten Widmung einer Verkehrsfläche - von Wald umgeben, im umliegenden Gebiet sind Grundstücke aber als "Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen, Ödland", als "Schwerindustriegebiet" und als "Leichtindustriegebiet" gewidmet. Auch wenn es sich bei der Sonderwidmung Fahrsicherheitszentrum um eine Baulandkategorie handelt, ist es geradezu sinnvoll, dass diese nicht näher an den als "Bauland - Wohngebiet" oder "Grünland - Sportanlage", "Grünland - Kinderspielplatz" und "Grünland - Schrebergarten" gewidmeten Grundstücksflächen liegt, um Widmungskonflikte zu vermeiden. Eine Zersiedelung ist durch eine derartige Sonderwidmung jedenfalls nicht zu besorgen.

2.4. Ein weiterer Grund für die Gesetzwidrigkeit der Flächenumwidmung liege in den teilweise negativen, teilweise Bedenken äußernden und teilweise im Konjunktiv abgefassten Sachverständigengutachten.

Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich des negativen forstfachlichen Gutachtens entgegenzuhalten, dass die Rodungsbewilligung mittlerweile rechtskräftig erteilt worden ist. Aus dem Gutachten eines Ingenieurkonsulenten für Landschaftsplanung und -pflege vom 22. September 2003 ergibt sich - im Unterschied zum negativen amtlichen Naturschutzfachgutachten - der Schluss, dass das geplante Projekt aus naturschutzfachlicher Sicht vertretbar ist. Auch die naturschutzrechtliche Bewilligung ist mittlerweile rechtskräftig erteilt worden. Schließlich empfiehlt auch der "Ortsplaner der Marktgemeinde Arnoldstein" in seiner raumordnerischen Stellungnahme vom 1. August 2003, der beantragten Umwidmung zuzustimmen.

2.5. Letztlich sei die Flächenwidmungsplanänderung gesetzwidrig, weil kein öffentliches Interesse an der Errichtung dieses Fahrsicherheitszentrums bestehe.

Der Gemeinde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie im Rahmen ihrer Planungshoheit und angesichts der gesetzlich vorgesehenen Absolvierung eines Fahrsicherheitstrainings im Zuge der zweiten Ausbildungsphase anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer Lenkerberechtigung für die Klassen A oder B (vgl. §§4a ff FSG und §13b FSG-DV) einen wichtigen Grund iSd §15 Abs1 K-GplG 1995 für die Änderung des Flächenwidmungsplanes zur Ermöglichung der Errichtung derartiger Fahrsicherheitszentren sieht. Der Gemeinde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie im Rahmen ihrer Planungshoheit und angesichts der gesetzlich vorgesehenen Absolvierung eines Fahrsicherheitstrainings im Zuge der zweiten Ausbildungsphase anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer Lenkerberechtigung für die Klassen A oder B vergleiche §§4a ff FSG und §13b FSG-DV) einen wichtigen Grund iSd §15 Abs1 K-GplG 1995 für die Änderung des Flächenwidmungsplanes zur Ermöglichung der Errichtung derartiger Fahrsicherheitszentren sieht.

3. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Der beteiligten Partei waren Kosten für den nicht abverlangten Schriftsatz nicht zuzusprechen.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B268.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten