RS OGH 1961/10/10 4Ob76/61, 2Ob138/68, 6Ob67/72, 1Ob616/83, 14Ob54/86, 8Ob11/90, 8Ob378/97i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1961
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Norm

AO §8 Abs2
AO §8 Abs3

Rechtssatz

Keine Verpflichtung des Ausgleichsschuldners, sich vor jeder zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörigen Handlung zu vergewissern, ob nicht der Ausgleichsverwalter Einspruch erhebt; nur wo er Anlaß hat anzunehmen, daß der Ausgleichsverwalter Einspruch erheben werde, würde er schuldhaft handeln, wenn er über die Wahrscheinlichkeit des Einspruches hinwegginge. Der Einspruch muß dem Schuldner vor Vornahme der Handlung zugekommen sein. Ein späterer Einspruch macht das Geschäft nicht zu einem unerlaubten. Dem Dritten, mit dem das Geschäft geschlossen wurde, muß die Verbotswidrigkeit der Handlung bekannt sein. Er muß also erkennen, daß die Handlung über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgeht und der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt hat. Mußte ihm nur eines dieser Momente nicht bekannt sein, so tritt Unwirksamkeit der Handlung nicht ein. Die subjektiven Voraussetzungen müssen beim Dritten im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung vorhanden sein. Nachträglicher böser Glaube schadet nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 76/61
    Entscheidungstext OGH 10.10.1961 4 Ob 76/61
    Veröff: SZ 34/143 = EvBl 1962/100 S 105 = Arb 7435 = SozM IE,57
  • 2 Ob 138/68
    Entscheidungstext OGH 12.12.1968 2 Ob 138/68
    Vgl
  • 6 Ob 67/72
    Entscheidungstext OGH 20.04.1972 6 Ob 67/72
    Auch; nur: Dem Dritten, mit dem das Geschäft geschlossen wurde, muß die Verbotswidrigkeit der Handlung bekannt sein. Er muß also erkennen, daß die Handlung über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgeht und der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt hat. Mußte ihm nur eines dieser Momente nicht bekannt sein, so tritt Unwirksamkeit der Handlung nicht ein. Die subjektiven Voraussetzungen müssen beim Dritten im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung vorhanden sein. (T1) Beisatz: Verkauf eines wertvollen Personenkraftwagens gehört erkennbar nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und die praktische Verfügungsmacht des Schuldners läßt noch keinen Schluß auf eine Überlassung durch den Ausgleichsverwalter zu. (T2)
  • 1 Ob 616/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 616/83
    nur T1; Beisatz: Die Zahlung fremder Schulden ohne Rechtsgrund sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner gegenüber ist kein Fall der gewöhnlichen Geschäftsführung. (T3) Veröff: JBl 1984,495
  • 14 Ob 54/86
    Entscheidungstext OGH 08.04.1986 14 Ob 54/86
    nur T1
  • 8 Ob 11/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 11/90
  • 8 Ob 378/97i
    Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 Ob 378/97i
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Unternehmensveräußerung und die damit untrennbar verbundene Hingabe einer Anzahlung zählt nicht zu den nach § 8 Abs 2 AO erlaubten Geschäften des gewöhnlichen Unternehmensbetriebs. (T4)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0051572

Dokumentnummer

JJR_19611010_OGH0002_0040OB00076_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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