Norm
AO §8 Abs2Rechtssatz
Keine Verpflichtung des Ausgleichsschuldners, sich vor jeder zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörigen Handlung zu vergewissern, ob nicht der Ausgleichsverwalter Einspruch erhebt; nur wo er Anlaß hat anzunehmen, daß der Ausgleichsverwalter Einspruch erheben werde, würde er schuldhaft handeln, wenn er über die Wahrscheinlichkeit des Einspruches hinwegginge. Der Einspruch muß dem Schuldner vor Vornahme der Handlung zugekommen sein. Ein späterer Einspruch macht das Geschäft nicht zu einem unerlaubten. Dem Dritten, mit dem das Geschäft geschlossen wurde, muß die Verbotswidrigkeit der Handlung bekannt sein. Er muß also erkennen, daß die Handlung über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgeht und der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt hat. Mußte ihm nur eines dieser Momente nicht bekannt sein, so tritt Unwirksamkeit der Handlung nicht ein. Die subjektiven Voraussetzungen müssen beim Dritten im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung vorhanden sein. Nachträglicher böser Glaube schadet nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0051572Dokumentnummer
JJR_19611010_OGH0002_0040OB00076_6100000_001