Norm
UWG §2 C1Rechtssatz
Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und reinem Werturteil kann stets nur danach getroffen werden, ob der wiedergegebene Vorgang oder Zustand bewiesen werden kann - dann liegt eine Tatsachenbehauptung vor - oder ob sich die Äußerung als rein subjektive, unüberprüfbare Meinungskundgebung darstellt (Werturteil). Eine und dieselbe Äußerung kann somit je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den einen, bald unter den anderen Begriff fallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0078326Dokumentnummer
JJR_19611010_OGH0002_0040OB00339_6100000_002