Norm
ZPO §75 Z3Rechtssatz
Aus dem Judikat Nr 217 (Verbesserung eines mangels rechtsfreundlicher Fertigung zurückgestellten Schriftsatzes) ergibt sich nicht, daß bei Einbringung eines neuen, inhaltlich verschiedenen Schriftsatzes auch der ursprünglich rückgestellte und wieder vorzulegende Schriftsatz vom Anwalt unterfertigt sein müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0036439Dokumentnummer
JJR_19611010_OGH0002_0040OB00505_6100000_001