- 4 Ob 349/61
Entscheidungstext OGH 10.10.1961 4 Ob 349/61
Veröff: JBl 1962,382 = ÖBl 1962,67
- 4 Ob 353/62
Entscheidungstext OGH 27.11.1962 4 Ob 353/62
nur: Branchenverschiedenheit schließt das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht immer aus. Bemühen sich Unternehmer verschiedener Branchen um denselben Kundenkreis, stehen sie auch miteinander in Konkurrenz. (T1) Veröff: ÖBl 1963,103
- 4 Ob 345/65
Entscheidungstext OGH 05.10.1965 4 Ob 345/65
Veröff: ÖBl 1966,5
- 4 Ob 402/80
Entscheidungstext OGH 13.01.1981 4 Ob 402/80
Ähnlich; nur: Ein Wettbewerbsverhältnis wird in erster Linie bei solchen Gewerbetreibenden anzunehmen sein, die sich an einen im wesentlichen gleichen Kreis von Abnehmern wenden. Nicht auf die Gleichheit oder Gleichartigkeit der von ihnen vertriebenen Waren oder Leistungen kommt es also an, sondern vor allem auf die Gleichheit des Kundenkreises. (T2); Beisatz: Hier: Überschneidung des Absatzgebietes. (T3)
- 4 Ob 340/83
Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 340/83
nur T2
- 4 Ob 311/84
Entscheidungstext OGH 20.03.1984 4 Ob 311/84
nur T2; Beisatz; Konkurrenz bei Verkabelung. (T4) Veröff: ÖBl 1984,102
- 4 Ob 389/86
Auch; nur T2
- 4 Ob 14/88
Auch; nur T2; Veröff: WBl 1988,394
- 4 Ob 48/88
nur T2; Veröff: SZ 61/193 = GRURInt 1989,326 = MR 1988,194
- 4 Ob 94/88
Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 94/88
Auch; nur T2; Beisatz: Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden. - "Programm zum Entfernen des Kopierschutzes der Software". (T5) Veröff: ÖBl 1989,138 (Röttinger) = GRURInt 1989,850
- 4 Ob 61/89
Beisatz: Hier: Selbständiger Versicherungsmakler-Bausparkasse. (T6)
- 4 Ob 160/89
Vgl auch; nur: Ein Wettbewerbsverhältnis wird in erster Linie bei solchen Gewerbetreibenden anzunehmen sein, die sich an einen im wesentlichen gleichen Kreis von Abnehmern wenden. (T7); Beisatz: Hier: Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen, das Inserenten für Zeitungen "akquiriert" und Wochenzeitschrift bejaht. (T8)
- 4 Ob 63/90
Auch; nur T2; Beis wie T5
- 5 Ob 146/89
Entscheidungstext OGH 20.02.1990 5 Ob 146/89
Auch; Beisatz: Die Gleichheit des Kundenkreises hängt nicht nur von sachlichen, sondern insofern auch von räumlichen Umständen ab, als durch die räumliche Entfernung ein Wettbewerbsverhältnis im Einzelfall ausgeschlossen werden kann. (T9)
- 4 Ob 60/90
Beisatz: Hier: §§ 14, 34 Abs 3, letzter Satz, UWG, § 5 ZugG. Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; vielmehr genügt es, dass die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können (ÖBl 1982,132; ÖBl 1989,138 ua). In diesem Sinne sind die Printmedien und die elektronischen Medien in Ansehung der entgeltlichen Werbeeinschaltungen durchaus "Mitbewerber". (T10) Veröff: SZ 63/126 = ÖBl 1990,208
- 4 Ob 88/90
Vgl; Veröff: MR 1991,73
- 4 Ob 160/90
nur T7; Beis wie T10 nur: Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; vielmehr genügt es, dass die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können. (T11) Veröff: MR 1991,78
- 4 Ob 153/90
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen Zahnärzten und Zahntechnikern. (T12) Veröff: JBl 1991,390 (Pfersmann) = MR 1991,159
- 4 Ob 9/91
Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T11; Beisatz: Auch Gewerbetreibende verschiedener Wirtschaftsstufen können miteinander in Wettbewerb treten, wie etwa ein Erzeuger oder Großhändler, der nur Händler beliefert, und ein Händler, der an Letztverbraucher verkauft. (Hier: Unternehmen, das über die ausschließlichen Rechte an Videofilmen ("Labels") für Österreich verfügt und diese an gewerbliche Wiederveräußerer vertreibt, und einzelnen Videothekaren). (T13) Veröff: MR 1991,206
- 4 Ob 105/91
Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T11
- 4 Ob 138/91
nur T7; Beis wie T11
- 4 Ob 69/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 69/92
Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T11
- 4 Ob 130/93
Entscheidungstext OGH 19.10.1993 4 Ob 130/93
Auch; Beisatz: Wenn an Stelle der Branchengleichheit andere Zurechnungsmomente treten, welche die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses rechtfertigen, so etwa dann, wenn Kunden gezielt mit einem Substitutionshinweis umworben werden. (T14)
- 4 Ob 10/94
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Fertigteilhäuser - Ziegelmassivhäuser. (T15)
- 4 Ob 38/94
Beis wie T10
- 4 Ob 2008/96i
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2008/96i
nur T7
- 4 Ob 2067/96s
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2067/96s
Vgl auch; nur T7; Beis wie T11; Beisatz: Mit der Formulierung, dass ein Wettbewerbsverhältnis anzunehmen sei, wenn sich mehrere Unternehmen an denselben Abnehmerkreis oder Lieferantenkreis wenden, ist nichts anderes gemeint als eine Abgrenzung der Gesamtheit der Nachfrage (des Angebots) nach gleichen oder doch substitutionsfähigen Gütern. (T16); Beisatz: Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Verleger des "Firmenbuch Österreich" und dem Verleger eines Branchenverzeichnisses, je auf CD-ROM. (T17)
- 4 Ob 2118/96s
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2118/96s
Auch; nur T1; Beisatz: Webpelz II. (T18) Veröff: SZ 69/116
- 4 Ob 2250/96b
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2250/96b
Auch; nur T7; Beis wie T11
- 4 Ob 2/97s
nur T1; nur T7; Beis wie T5 nur: Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden. (T19); Beis wie T11; Beis wie T13 nur: Auch Gewerbetreibende verschiedener Wirtschaftsstufen können miteinander in Wettbewerb treten, wie etwa ein Erzeuger und ein Händler. (T20); Beisatz: Entscheidend ist nur, dass sich der Verletzer, zumindest durch die konkrete Wettbewerbshandlung, in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, sodass eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintritt. (T21)
- 4 Ob 68/97x
nur T7
- 4 Ob 246/98z
Auch; nur T7; Beis wie T5 nur: Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. (T22); Beis wie T9
- 4 Ob 300/99t
Vgl auch; Beis wie T21
- 4 Ob 2/00y
Vgl auch; Beis wie T13 nur: Auch Gewerbetreibende verschiedener Wirtschaftsstufen können miteinander in Wettbewerb treten, wie etwa ein Erzeuger oder Großhändler. (T23)
- 4 Ob 53/00y
Auch; Beis wie T19
- 4 Ob 108/00m
Auch; nur T7; Beis wie T11
- 4 Ob 76/00f
Vgl auch; nur: Branchenverschiedenheit schließt das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht immer aus. (T24)
- 4 Ob 167/00p
Auch; nur T7; Beis wie T11
- 4 Ob 20/02y
Vgl auch; Beisatz: Ein Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn Gewerbetreibende - mittelbar oder unmittelbar - den gleichen Abnehmerkreis (Lieferantenkreis) haben. Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, hängt demnach von tatsächlichen Umständen ab. Ein wettbewerbsregelnder Charakter von Vergabevorschriften vermag ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Auftraggeber und Bietern nicht zu begründen. (T25)
- 8 ObA 311/01w
Beisatz: Hier: Gasthaus-Cafe. (T26)
- 4 Ob 76/03k
Auch; Beis wie T19; Beis wie T10 nur: Es genügt, dass die vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können. (T27)
- 4 Ob 26/04h
Auch; nur T7; Beis wie T19
- 4 Ob 225/05z
nur T2
- 4 Ob 149/08b
nur T7; Beisatz: Hier: Versicherungsunternehmen und Versicherungsmakler (so bereits
4 Ob 44/98v; unter ausdrücklicher Ablehnung von 1 Os 216/49). (T28)
- 4 Ob 133/08z
Auch; Beis wie T11; Beis wie T22; Beis wie T27; Beisatz: Siehe auch
RS0077675,
RS0079569. (T29)
- 4 Ob 193/08y
Vgl auch; Beis wie T28
- 4 Ob 60/09s
Vgl auch; Veröff: SZ 2009/94
- 4 Ob 154/09i
Vgl auch; Veröff: SZ 2010/1
- 4 Ob 169/14b
Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 169/14b
Beisatz: Hier: Wettbewerbsverhältnis zwischen Betreiber von Glücksspielautomaten und Vermieter von Räumen zur Aufstellung von Glücksspielautomaten durch Dritte. (T30)
- 4 Ob 231/17z
Auch
- 4 Ob 212/20k
Beis wie T27; Beisatz: Hier: Konkurrenzverhältnis zwischen Printmedien und elektronischen Medien. (T31)
- 4 Ob 208/20x
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 4 Ob 208/20x
Beisatz: Hier: Es genügt zur Begründung einer Mitbewerbereigenschaft, wenn sich der Kundenkreis auch nur zum Teil oder lediglich vorübergehend überschneidet. Hier: Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Medienunternehmen, das auch Fernsehen betreibt, und einer Absatzmitllerin für Fernsehprogramme bejaht. (T32)