Norm
ZPO §410Rechtssatz
Die dem Beklagten eingeräumte facultas alternativa bindet den Kläger nur für den Fall seines Obsiegens mit dem geltend gemachten Rechtsanspruch; sie ist gemäß § 410 ZPO nur für den Fall der Stattgebung des Klagebegehrens in den Urteilsspruch aufzunehmen. Der sie enthaltende Spruchteil der Entscheidung ist nicht vollstreckbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0041473Dokumentnummer
JJR_19611011_OGH0002_0050OB00330_6100000_001