Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Untergerichte die durch die Mutter beim österreichischen Bezirksjugendamt erstattete Anzeige von der Geburt eines außer der Ehe geborenen Kindes als die ausdrückliche Anerkennung angesehen haben, die wegen der Notwendigkeit, italienisches Recht anzuwenden, für den Eintritt der Legitimation erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0086730Dokumentnummer
JJR_19611011_OGH0002_0010OB00406_6100000_001