RS OGH 1961/10/11 1Ob406/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1961
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Norm

AußStrG §16 BIII2b
4.DVEheG §13

Rechtssatz

Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Untergerichte die durch die Mutter beim österreichischen Bezirksjugendamt erstattete Anzeige von der Geburt eines außer der Ehe geborenen Kindes als die ausdrückliche Anerkennung angesehen haben, die wegen der Notwendigkeit, italienisches Recht anzuwenden, für den Eintritt der Legitimation erforderlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0086730

Dokumentnummer

JJR_19611011_OGH0002_0010OB00406_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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