RS OGH 1961/10/12 Bkd59/61

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Veröffentlicht am 12.10.1961
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Norm

DSt 1872 §2 I

Rechtssatz

Es verstößt gegen Ehre und Ansehen des Standes, wenn sich ein Rechtsanwalt für einen - sei es als Darlehen oder sei es als Beteiligung an einem Geschäft - für eine ganz kurze Zeit hingegebenen Betrag einen unverhältnismäßig hohen Betrag versprechen läßt, wobei es rechtlich bedeutungslos war, ob dieser Betrag als Darlehenszinsen angesehen wird oder als ein völlig risikoloser in Anspruch genommener Gewinnanteil.

Entscheidungstexte

  • Bkd 59/61
    Entscheidungstext OGH 12.10.1961 Bkd 59/61
    Veröff: AnwBl 1962,24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0056714

Dokumentnummer

JJR_19611012_OGH0002_000BKD00059_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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