Norm
DSt 1872 §2 IRechtssatz
Es verstößt gegen Ehre und Ansehen des Standes, wenn sich ein Rechtsanwalt für einen - sei es als Darlehen oder sei es als Beteiligung an einem Geschäft - für eine ganz kurze Zeit hingegebenen Betrag einen unverhältnismäßig hohen Betrag versprechen läßt, wobei es rechtlich bedeutungslos war, ob dieser Betrag als Darlehenszinsen angesehen wird oder als ein völlig risikoloser in Anspruch genommener Gewinnanteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0056714Dokumentnummer
JJR_19611012_OGH0002_000BKD00059_6100000_001