RS OGH 1961/10/13 2Ob396/61

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Veröffentlicht am 13.10.1961
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Norm

ABGB §1304 BIIa
Krnt StrG §9

Rechtssatz

Es ist nicht grob fahrlässig, eine Straßensperre zu errichten, die aus zwei je 1,05 Meter langen umklappbaren, in der Straßenmitte befestigten Schienenstücken besteht, wenn infolge eines Fahrverbotes als Benützer praktisch nur Anrainer in Betracht kommen. Hingegen ist es grob fahrlässig, wenn die Schienen so unvollkommen umgelegt werden, daß sie infolge eines in der Erdrinne befindlichen Steinchens oder Holzstückchens mindestens zwölf Zentimeter über das Niveau hinausragen. Die Haftung hiefür wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Geschädigte kein Anrainer war und keine Sondergenehmigung zum Befahren der für den allgemeinen Verkehr gesperrten Straße hatte, aber die Fahrt im Auftrag und im Interesse eines Anrainers ausgeführt hat. Der Schaden ist in einem solchen Fall im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten des Straßenhalters zu teilen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 396/61
    Entscheidungstext OGH 13.10.1961 2 Ob 396/61
    Veröff: ZVR 1962/72 S 52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0038047

Dokumentnummer

JJR_19611013_OGH0002_0020OB00396_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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