Norm
UWG §2 D12Rechtssatz
Das Publikum wird immer dann ein besonders günstiges Angebot erwarten, wenn die Bekanntmachung oder Mitteilung Vorstellungen erweckt, die sein Urteil beeinflussen und seine Kauflust wecken. Der Kunde hofft dann, beim Anbietenden vorteilhafter kaufen zu können als bei den anderen Geschäftsleuten. Die besonderen, über das allgemein übliche Maß hinausgehenden Vorteile des Angebotes werden vor allem Qualität und Preiswürdigung der Ware betreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0078973Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009