Norm
AußStrG §9 E2Rechtssatz
Keine Beschwerdelegitimation des erbserklärten gesetzlichen Erben gegen einen Beschluß, mit dem die Erbserklärungen anderer Personen, die eine letztwillige Verfügung behaupten, zurückgewiesen wurden (der Rekurs richtet sich gegen eine Stelle in der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0006414Dokumentnummer
JJR_19611018_OGH0002_0010OB00435_6100000_001