RS OGH 1961/10/18 3Ob310/61, 1Ob530/77

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Veröffentlicht am 18.10.1961
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Norm

EO §253

Rechtssatz

Die Exekution auf den Inhalt eines Banksafes ist nach § 253 EO vorzunehmen. Bei der Pfändung körperlicher Sachen ist es nicht notwendig, diese Sachen im einzelnen im Exekutionsantrag bereits anzugeben. Es ist dies in der Regel der Fälle dem betreibenden Gläubiger auch gar nicht möglich, weil er nicht weiß, welche Sachen sich in der Gewahrsame des Verpflichteten befinden. Die Pfändbarkeit der vom Vollstrecker vorgefundenen Gegenstände zu beurteilen und entsprechend dem Gesetze vorzugehen, ist dem Vollstreckungsorgan überlassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0003486

Dokumentnummer

JJR_19611018_OGH0002_0030OB00310_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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