Norm
ABGB §1210Rechtssatz
Enthält die Satzung eines nicht auf Erwerb gerichteten Vereines keine Bestimmungen über die Beendigung der Mitgliedschaft oder die Ausschließung von Mitgliedern so kann analog der Bestimmung des § 1210 ABGB ein Ausschluß nur aus den dort angeführten Gründen erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0022213Dokumentnummer
JJR_19611018_OGH0002_0060OB00386_6100000_001