Norm
ABGB §523 BaRechtssatz
Die dem Servitutenberechtigtem im § 523 ABGB eingeräumte actio confessoria setzt eine Störung der Ausübung der Dienstbarkeit voraus. Wird ohne solche Störung der Bestand der Dienstbarkeit bestritten, steht dem Servituteninhaber eine Feststellungsklage unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO zu. Zu diesen Voraussetzungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0015034Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020