TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/14 2002/10/0032

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2002
beobachten
merken

Index

64/02 Bundeslehrer;

Norm

UPG 1988 §3 Abs4 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Mag. K in Maria Enzersdorf, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 6. September 2001, Zl 3742.210561/1-III/A/9(III/D/16)/2001, betreffend Zulassung zum Unterrichtspraktikum, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 6. September 2001 das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum unter Erteilung der Nachsicht vom Höchstlebensalter von 39 Jahren bei Beginn des Praktikums abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, Voraussetzung einer Zulassung zum Unterrichtspraktikum sei die Erfüllung der in § 3 Abs. 4 des Unterrichtspraktikumsgesetzes 1988 normierten Kriterien, insbesondere ein Höchstlebensalter von 39 Jahren bei Beginn des Praktikums, wobei von diesem letztgenannten Erfordernis dann Nachsicht zu erteilen sei, wenn erwartet werden könne, dass eine Anstellung im Schuldienst unmittelbar nach Abschluss des Unterrichtspraktikums erfolge. Die Erstbehörde, der Stadtschulrat für Wien, habe festgestellt, dass im Unterrichtsfach Biologie, in dem der Beschwerdeführer eine Lehramtsprüfung abgelegt habe, nach Abschluss eines Unterrichtspraktikums im Schuljahr 2002/2003 eine Anstellung in Wien nicht möglich sei, weil 65 Bewerberinnen und Bewerber, die alle Anstellungsvoraussetzungen erfüllten, hier auf eine Anstellung warteten. Eine "Entschärfung" der Situation sei - aus näher dargestellten Gründen - auch für die nächsten Jahre nicht zu erwarten; vielmehr werde es nur in einem sehr eingeschränkten Umfang zu Nachbesetzungen und Neuaufnahmen kommen. In den letzten beiden Jahren seien im Fach Biologie auch keine Neuanstellungen mehr vorgenommen worden. Da somit im Sinne des § 3 Abs. 4 des Unterrichtspraktikumsgesetzes nicht zu erwarten sei, dass eine Anstellung des Beschwerdeführers im Schuldienst unmittelbar nach Abschluss des Unterrichtspraktikums erfolgen könne, sei das Zulassungsansuchen des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 26. November 2001, B 1395/01, abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Dieser hat hierüber erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Unterrichtspraktikumsgesetzes soll das Unterrichtspraktikum Absolventen von Lehramtsstudien in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.

Durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum wird gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit kein Dienst -, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.

Auf die Zulassung zum Unterrichtspraktikum besteht gemäß § 3 Abs. 1 leg cit nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Anspruch.

Voraussetzung für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum ist unter anderem gemäß § 3 Abs. 4 Z 4 leg cit ein Lebensalter von höchstens 39 Jahren bei Beginn des Unterrichtspraktikums; von diesem Erfordernis ist Nachsicht zu erteilen, wenn erwartet werden kann, dass eine Anstellung im Schuldienst unmittelbar nach Abschluss des Unterrichtspraktikums erfolgt.

Zuständig zur Entscheidung über die Zulassung ist gemäß § 3 Abs. 3 leg cit jener Landesschulrat, in dessen örtlichen Zustellungsbereich die Absolvierung des Unterrichtspraktikums beantragt wird.

Der Beschwerdeführer wendet gegen die Auffassung der belangten Behörde, es sei zufolge einer Vielzahl von Bewerbern

(65) um nur wenige offene Stellen nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Abschluss eines Unterrichtspraktikums im Schuldienst angestellt werde, im Wesentlichen ein, man könne nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass alle 65 Bewerber auch wirklich angestellt werden wollten bzw. dass mit diesen Bewerbern auch tatsächlich ein Anstellungsvertrag zustande komme. Es seien aber keine Feststellungen getroffen worden, ob die 65 Bewerber nicht zum Beispiel bereits einen anderen Beruf ausübten und die Anstellung nur als Absicherung für das künftige Leben auffassten, falls alle anderen Berufsmöglichkeiten scheitern sollten. Weiters habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht, dass er seit 1997 am Institut für Ökologie und Naturschutz der Universität Wien als chemisch-technischer Assistent tätig sei. Diese Tätigkeit zeige, dass der Beschwerdeführer ein schulisches Fachwissen und eine berufliche Erfahrung besitze, die ihn als für den angestrebten Beruf überqualifiziert erscheinen ließen und ihm gegenüber den übrigen Mitbewerbern ein fachliches Mehrwissen und eine fachliche Mehrerfahrung bescheinigten.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Erwartung einer unmittelbar auf das Unterrichtspraktikum folgenden Anstellung als Nachsichtsvoraussetzung im Sinn des § 3 Abs. 4 Z 4 Unterrichtspraktikumsgesetz ist als Umschreibung des vorhandenen bzw. prognostizierten Bedarfs nach Lehrpersonal zu verstehen, der sich nach objektiven Gegebenheiten (Verhältnis von Bewerbern zur Anzahl der offenen Stellen) bemisst. Auf besondere Fähigkeiten und Erfahrungen, die einem Bewerber um eine Stelle im Rahmen des Aufnahmeverfahrens den Vorzug vor den Mitbewerbern geben könnten, kommt es hier jedoch nicht an, es sei denn, es wären gerade diese Fähigkeiten und Erfahrungen bedarfsbegründend.

Die belangte Behörde hat daher das Vorliegen eines Bedarfes nach Lehrern aus dem Unterrichtsfach Biologie, der die unmittelbare Anstellung des Beschwerdeführers nach einem Unterrichtspraktikum erwarten lasse, wegen einer Vielzahl von Bewerbern um nur wenige offene Stellen zu Recht verneint; dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen - wie dargelegt - bedarfsbegründend wären, behauptet die Beschwerde selbst nicht. Soweit der Beschwerdeführer aber die Ernstlichkeit von Bewerbungen in Zweifel zieht, zeigt er nicht auf, dass der belangten Behörde bei der Beurteilung der gesetzlichen Unterrichtsvoraussetzungen eine Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002100032.X00

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten