RS OGH 1961/10/20 2Ob276/61 (2Ob277/61)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1961
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Norm

ZPO §478
ZPO §499

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht eine unverzichtbare Unzuständigkeit des Erstgerichts angenommen und deshalb das Ersturteil und das ihm vorangegangene Verfahren, jedoch nur bis einschließlich der Klagszustellung, als nichtig aufgehoben, so kann sein Beschluß, der richtigerweise auf Zurückweisung der Klage zu lauten gehabt hätte, mit Rekurs angefochten werden. Zur bindenden Wirkung eines Aufhebungsbeschlusses und Rückverweisungsbeschlusses; im fortgesetzten Verfahren kann das neuerlich angerufene Rechtsmittelgericht eine unverzichtbare Unzuständigkeit des Erstgerichts, die es im vorausgegangenen Verfahren nicht als gegeben erachtet hatte, nicht mehr aufgreifen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 276/61
    Entscheidungstext OGH 20.10.1961 2 Ob 276/61
    Veröff: JBl 1962,325

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0041938

Dokumentnummer

JJR_19611020_OGH0002_0020OB00276_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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