- 1 Ob 436/61
Entscheidungstext OGH 25.10.1961 1 Ob 436/61
Veröff: EvBl 1962/59 S 70
- 5 Ob 249/63
Entscheidungstext OGH 12.09.1963 5 Ob 249/63
Veröff: MietSlg 15041
- 1 Ob 176/74
Entscheidungstext OGH 04.12.1974 1 Ob 176/74
Vgl auch; nur: Treu und Glauben sind auch in bedingten Rechtsgeschäften zu wahren. Der bedingt Verpflichtete muss alles tun und vorkehren, was notwendig ist, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles unterlassen, was die Erfüllung verhindern würde. (T1)
- 4 Ob 544/76
Entscheidungstext OGH 25.05.1976 4 Ob 544/76
nur: Treu und Glauben sind auch in bedingten Rechtsgeschäften zu wahren. (T2)
- 7 Ob 536/77
Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 536/77
- 1 Ob 622/77
Entscheidungstext OGH 22.06.1977 1 Ob 622/77
Beisatz: Es muss insbesondere jeder Partner beim Versuch, die behördliche oder anderweitige Genehmigung zu erlangen, mitwirken; auf keinen Fall darf er die Genehmigung wider Treu und Glauben vereiteln. (T3)
Veröff: JBl 1978,259
- 6 Ob 729/78
Veröff: SZ 51/155
- 2 Ob 559/78
nur T1; Beisatz: Der bedingte Vertrag zeigt daher Vorwirkungen, die jedoch bei Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung nicht soweit gehen, dass auch solche Erfüllungshandlungen verlangt werden könnten, die zur Beendigung des Schwebezustandes nicht erforderlich sind. (T4)
Veröff: SZ 52/1 = EvBl 1979/167 S 459 = JBl 1980,201
- 4 Ob 535/78
Entscheidungstext OGH 30.01.1979 4 Ob 535/78
nur: Der bedingt Verpflichtete muss alles tun und vorkehren, was notwendig ist, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles unterlassen, was die Erfüllung verhindern würde. (T5)
Beisatz: Weiderecht vor Genehmigung durch Agrarbehörde. (T6)
- 1 Ob 32/79
Veröff: SZ 52/165 = JBl 1981,148
- 3 Ob 583/80
Entscheidungstext OGH 10.09.1980 3 Ob 583/80
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Es kann daher wohl auf Ausstellung einer für die Erteilung der Zustimmung des Wohnhauswiederaufbaufonds allenfalls erforderlichen Vertragsurkunde, nicht aber auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers am verkauften, mit Wohnungseigentum untrennbar verbundenen Miteigentum geklagt werden. (T7)
- 4 Ob 599/79
Beis wie T4; Beisatz: Genehmigung nach § 3 AussenhandelsG 1968. (T8)
- 6 Ob 709/81
Entscheidungstext OGH 23.06.1982 6 Ob 709/81
Vgl
- 1 Ob 43/83
Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 43/83
nur T5
- 1 Ob 531/84
Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 531/84
nur T2; nur T5; Beisatz: Dagegen verstößt jedes Verhalten, wodurch der Anspruch des bedingt Berechtigten vereitelt oder beeinträchtigt wird. (T9)
- 1 Ob 578/84
Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 578/84
Beis wie T3; Beis wie T4
- 1 Ob 531/85
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 687/85
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Schuldhaftes Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung führt zur Schadenersatzpflicht. (T10)
Veröff: SZ 59/35
- 7 Ob 577/87
nur: Auch ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossener Vertrag bindet bereits die Vertragspartner. (T11)
nur T5
- 8 Ob 674/87
Veröff: JBl 1990,242 = MietSlg XL/9
- 4 Ob 516/88
nur T11; nur T5; Beisatz: Schon vor Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung kann auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde geklagt werden (JBl 1975, 652; SZ 52/1 mit weiteren Nachweisen). (T12)
Veröff: SZ 61/59 = JBl 1988,513
- 6 Ob 515/88
Vgl auch; Beisatz: Bei Vereitelung (durch den Geschäftsführer) kann sich dieser nicht auf den Nichteintritt der Bedingung berufen. (T13)
Veröff: RdW 1988,290
- 8 Ob 649/88
nur T2; nur T5
- 10 Ob 502/87
nur T11; nur T1; Beis wie T3; Veröff: JBl 1990,37
- 4 Ob 512/90
nur T11; nur T5
- 4 Ob 1588/91
Entscheidungstext OGH 08.10.1991 4 Ob 1588/91
Auch
- 9 ObA 7/93
Vgl auch; nur T2; nur T5; Beis wie T10
- 8 Ob 595/92
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 66/133 = EvBl 1994/66 S 314 = ZfRV 1994,126
- 1 Ob 619/93
Auch; nur T11; nur T5
- 3 Ob 549/93
Auch; nur T11; nur T5; Beis wie T10
- 7 Ob 511/95
nur T11; nur T2; nur T5
- 7 Ob 601/95
- 7 Ob 526/96
Auch
- 1 Ob 2342/96k
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 2342/96k
Vgl auch; Beisatz: Beim Übergabsvertrag auf den Todesfall wird dem Übernehmer eine Anwartschaft übertragen, die erst mit dem Todesfall der Übergeberin zum Vollrecht werden soll. (T14)
- 1 Ob 290/97x
Auch; nur T5; Beis wie T6
- 2 Ob 7/98p
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Während dieses Schwebezustandes sind die Parteien verbunden, alles zu unternehmen, was zu seiner Beendigung erforderlich ist. Sie können aber selbst in den Fällen, in welchen das Rechtsgeschäft an sich durch gesetzliche Anordnung durch eine Behörde genehmigungspflichtig ist, schon vor der Erteilung der Genehmigung auf Zuhaltung des Vertrages, insbesondere auch auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde klagen. (T15)
- 1 Ob 330/97d
nur T11; Beisatz: Wenngleich noch keine Ansprüche auf Erfüllung der Hauptleistungspflicht bestehen, äußert der Vertrag Vorwirkungen. So kann sich kein Teil während des Schwebezustands einseitig lösen, der bedingt Verpflichtete schuldet vertragliche Sorgfalt, um für den Fall des Bedingungseintritts leisten zu können, und die Beteiligten trifft die Pflicht, an der Herbeiführung des Bedingungseintritts mitzuwirken. Wenngleich der Berechtigte kein Recht auf Vertragserfüllung durch Erbringung der Hauptleistung hat, stehen ihm doch Anwartschaftsrechte zu. (T16)
Veröff: SZ 71/153
- 9 ObA 141/99x
Vgl auch; Beisatz: Bei einem bedingten Vertrag ist jede Beeinflussung des Ablaufes der Ereignisse wider Treu und Glauben unzulässig. (T17)
Beisatz: Hier: Ruhegenußvertrag. (T18)
- 3 Ob 171/00v
Vgl auch; Beisatz: Ob die Bedingung als ausgefallen anzusehen ist, wenn der Begünstigte ihren Eintritt wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. (T19)
- 1 Ob 283/00z
Auch; Beisatz: Wirkt die beklagte Partei entgegen ihrer Verpflichtung an der Herbeiführung des Bedingungseintritts nicht mit, so kann dadurch das Vertrauen des Klägers in die korrekte geschäftliche Gebarung der beklagten Partei derart erschüttert werden, dass er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten (beziehungsweise ihn aufzulösen). (T20)
- 6 Ob 39/01f
Auch; nur T1; Beisatz: Die Vertragspartner müssen nach Treu und Glauben alles Erforderliche tun und vorkehren, was notwendig ist, um den Eintritt der Bedingung erfüllen zu können, und alles unterlassen, was die Erfüllung der Bedingung verhindern würde. (T21)
- 9 Ob 97/01g
nur T5
- 6 Ob 248/03v
Veröff: SZ 2003/160
- 8 ObA 94/03m
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Wer die Erfüllung der zur Bedingung gemachten Verpflichtung ohne stichhältigen Grund verweigert, darf sich nicht auf den Nichteintritt der Bedingung berufen. (T22)
- 2 Ob 33/05z
- 7 Ob 147/05a
nur T11; Bei wie T12
- 8 Ob 52/07s
Auch; Beisatz: Ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossener Vertrag bindet bereits die Vertragspartner insoweit, als der bedingt Verpflichtete alles tun und vorkehren muss, was notwendig ist, um den Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles unterlassen muss, was die Erfüllung verhindern würde. (T23)
- 7 Ob 247/10i
Vgl
- 9 Ob 4/13y
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 4/13y
Auch
- 7 Ob 41/16d
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 41/16d
Auch
- 2 Ob 137/16k
Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 137/16k
Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Schenkung auf den Todesfall. (T24)
- 6 Ob 194/19a
nur T11
- 1 Ob 19/21g
Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 19/21g
Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Der bedingt Verpflichtete muss alles Erlaubte und Zumutbare tun, um den Bedingungseintritt zu fördern. (T25)