Norm
ABGB §535Rechtssatz
Die Verfügung des Erblassers, mit der einem Erben eine bestimmte Sache in Anrechnung auf seinen Erbteil überlassen wird, ist ein sogenanntes Hineinvermächtnis, das seinem Wesen nach kein Vermächtnis, sondern eine Erbteilungsvorschrift ist, die die Erben untereinander verpflichtet. Auf Erbteilungsanordnungen sind - wie auf alle letztwilligen Verfügungen - die Auslegungsregeln der §§ 655 ff ABGB anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0014965Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014