Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Der nach diesen Gesetzesbestimmungen dem Miteigentümer zustehende Teilungsanspruch setzt weder auf seiner Seite noch auf Seite der anderen Miteigentümer bücherliches Eigentum voraus. Es genügt auch außerbücherliches Eigentum (Einantwortung). Der Beklagte hat kein Recht darauf, dass über die Art der Naturalteilung erst im Exekutionsverfahren entschieden wird (vgl EvBl 1960/352). Über die Fassung des Teilungsbegehrens und des über diese ergehenden Urteils (Rechtsgestaltungsbegehren und Rechtsgestaltungsurteil).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0013244Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016