TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/14 2002/10/0013

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Veröffentlicht am 14.05.2002
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich;

Norm

NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der A GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 10/9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. November 2001, Zl. RU5-B-229/000, betreffend Entfernungsauftrag nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Gesellschaft als Anlagenerrichter und Betreiber unter Berufung auf die §§ 7 Abs. 1 Z. 3 und 35 Abs. 2 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500-2 (NÖ NSchG 2000), verpflichtet, auf den im Eigentum der Mitbeteiligten stehenden Grundstücken Nr. 1153 und 1154 der KG S. die konsenslos errichteten Werbeanlagen in Form von Transparenten mit einem Ausmaß von ca. 12 x 6 m, verbunden mit Strohtristen, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen.

Nach der Begründung habe der Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten im Oktober 2001 von der konsenslosen Errichtung der gegenständlichen Werbeanlagen erfahren. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sei mit Bescheid vom 16. Oktober 2001 ein Entfernungsauftrag ergangen. In der dagegen erhobenen Berufung habe die beschwerdeführende Gesellschaft im Wesentlichen vorgebracht, es wäre zunächst zu prüfen gewesen, ob die Werbeanlage bewilligungsfähig sei. Im Übrigen habe die beschwerdeführende Gesellschaft darauf hingewiesen, dass die Genehmigung der Werbeanlage beantragt worden sei.

Diesem Vorbringen erwiderte die belangte Behörde, nicht verpflichtet zu sein, Überlegungen dahingehend anzustellen, welches rechtliche Schicksal einem Bewilligungsantrag zuteil werden würde. Die Errichtung einer Werbeanlage außerhalb vom Ortsbereich sei gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 NÖ NSchG 2000 bewilligungspflichtig. Die Ausführung ohne Bewilligung bilde ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes. Die Behörde sei daher verpflichtet, gemäß § 35 Abs. 2 leg. cit. mit einem Entfernungsauftrag vorzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 NÖ NSchG 2000 bedürfen außerhalb vom Ortsbereich, d.i. ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder der Bewilligung durch die Behörde.

Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.

Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft rügt, die belangte Behörde habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinander gesetzt, dass sich die Werbeanlagen nicht im Ortsgebiet befänden, ist ihr zu erwidern, dass die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wird. Im Übrigen ergibt sich aus den im Verwaltungsakt erliegenden planlichen Darstellungen zweifelsfrei, dass sich die nördlich der Westautobahn, Richtungsfahrbahn Linz, auf zwei landwirtschaftlichen Grundstücken befindlichen Werbeanlagen außerhalb eines baulich oder funktional zusammenhängenden Siedlungsgebietes, also außerhalb vom Ortsbereich, befinden. Die belangte Behörde konnte deshalb frei von Rechtsirrtum davon ausgehen, dass für die Errichtung der Werbeanlagen eine Bewilligung der Behörde erforderlich ist. Eine solche Bewilligung ist im Beschwerdefall unbestritten nicht gegeben.

Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Entfernungsauftrages nach § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 ist es ohne Bedeutung, welches rechtliche Schicksal dem (nachträglich gestellten) Antrag auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zuteil wird; entscheidend ist vielmehr allein die Errichtung der Anlage vor Erteilung der vom Gesetz geforderten Bewilligung (vgl. z.B. das zu § 35 Abs. 1 NÖ NatSchG 1977 ergangene Erkenntnis vom 25. März 1996, Zl. 91/10/0020).

Die belangte Behörde hatte sich daher auch nicht mit der Frage einer etwaigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes sowie der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes auseinander zu setzen. Dies gilt auch für das Vorbringen, "dass mit Planen umhüllte Strohhaufen seit Jahren bundesweit geübte Praxis (seien) und daher mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung der gegenständlichen Anlage zu rechnen (sei)."

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 14. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002100013.X00

Im RIS seit

22.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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