Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Die Bestellung eines Zwangsverwalters für dem Miteigentumsanteil eines Miteigentümers schaltet diesen bei allen ordentlichen und außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen aus. Der Antrag des Verpflichteten auf Benützungsregelung muß während der Dauer der Zwangsverwaltung erfolglos bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0002857Dokumentnummer
JJR_19611025_OGH0002_0010OB00441_6100000_001