RS OGH 1961/10/27 2Ob180/61, 1Ob83/67, 2Ob111/69, 8Ob145/72, 8Ob180/72, 8Ob79/77, 8Ob98/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1961
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Norm

ASVG §332 A
ZPO §190 D13

Rechtssatz

Im Verhältnis zwischen Schädiger und Sozialversicherungsträger kann der Schädiger ebensowenig wie der Schuldner bei der vertragsmäßigen Zession Einreden gegen das Grundverhältnis und gegen die Tatsache der Legalzession erheben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 180/61
    Entscheidungstext OGH 27.10.1961 2 Ob 180/61
    Veröff: JBl 1962,264 (mit Glosse von Gschnitzer)
  • 1 Ob 83/67
    Entscheidungstext OGH 18.05.1967 1 Ob 83/67
    Gegenteilig; Beisatz: Die Einwendung, daß es an den Voraussetzungen für eine Legalzession fehle, ist zulässig (mit ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 2 Ob 180/61 unter Berufung auf die Glosse von Gschnitzer in JBl 1962,264). (T1) Veröff: RZ 196,185
  • 2 Ob 111/69
    Entscheidungstext OGH 20.11.1969 2 Ob 111/69
    Vgl; Beisatz: Der Sozialversicherungsträger, der einen positiven Bescheid erlassen hat und Leistungen erbringt, ist ohne Rücksicht darauf, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, wirklicher Gläubiger. Deshalb ist es auch ohne Rücksicht darauf, ob eine wirksame Legalzession vorliegt, dh ein Arbeitsunfall gegeben ist, dem Zivilgericht verwehrt, die auf das Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalles gegründete Rüge der Klagslegitimation des Sozialversicherungsträgers zu beachten. (T2) Veröff: RZ 1970,105 = SZ 42/174
  • 8 Ob 145/72
    Entscheidungstext OGH 05.09.1972 8 Ob 145/72
    Ähnlich; Beisatz: Dem Schädiger ist es mangels eines entsprechenden rechtlichen Interesses verwehrt, gegenüber dem Sozialversicherungsträger, der von dem Geschädigten wegen Erbringung einer unfallsbedingten Invaliditätspension in Anspruch genommen wurde und aus diesem Grunde Leistungen erbringt, deren Ersatz er unter Berufung auf § 332 ASVG vom Schädiger begehrt, den Einwand zu erheben, es fehle an den im ASVG für den Übergang des Anspruches auf den Sozialversicherungsträger geforderten Voraussetzungen. (T3) Veröff: EvBl 1973/55 S 13
  • 8 Ob 180/72
    Entscheidungstext OGH 12.09.1972 8 Ob 180/72
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 8 Ob 79/77
    Entscheidungstext OGH 25.05.1977 8 Ob 79/77
    Ähnlich; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1978/123 S 185 = SZ 50/76
  • 8 Ob 98/77
    Entscheidungstext OGH 29.06.1977 8 Ob 98/77
    Ähnlich; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0037320

Dokumentnummer

JJR_19611027_OGH0002_0020OB00180_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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