Norm
ZPO §64 Abs1 Z3Rechtssatz
Bei einem Ansuchen um Bewilligung des Armenrechtes und Beistellung eines Armenanwaltes ist ähnlich wie nach § 2 Z 10 AußStrG nicht so streng auf die Einhaltung der Formvorschriften zu achten wie im Prozeßverfahren selbst, sondern es ist im Interesse der Bewahrung rechtsunkundiger Parteien vor Rechtsnachteilen unter Umständen auch von Amts wegen (§ 72 Abs 1 ZPO) vorzugehen (Überreichung einer als Berufung bezeichneten Eingabe samt Armenrechtszeugnis ist als Antrag der Partei zu werten, ihr zur Einbringung einer ordnungsgemäßen Berufung das Armenrecht zu bewilligen und einen Armenvertreter zu bestellen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0036208Dokumentnummer
JJR_19611103_OGH0002_0060OB00347_6100000_001