Norm
AußStrG §14 Abs1 A5Rechtssatz
Die vom Rekursgericht vorgenommene Einschränkung einer von der ersten Instanz ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung, allenfalls auf Grund des Entschädigungserkenntnisses bereits abgestattete Beträge seien von der Leistungssumme abzuziehen, hat bereits die uneingeschränkte Anfechtbarkeit des Beschlusses des Rekursgerichtes zur Folge (RZ 1958,92). Dasselbe gilt, wenn das Rekursgericht auf Entfall der vom Erstgericht ausgesprochenen Leistungsverpflichtung erkannt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0104790Dokumentnummer
JJR_19611103_OGH0002_0060OB00377_6100000_001